Landgericht Dortmund, 2011-01-13, 2 O 448/08

2 O 448/08Tribunal cantonal13 janv. 2011

Regest

Bei rechtsgrundloser Zahlung an die versicherte Person steht dem Rechtsschutzversicherer wegen § 15 ARB 2000 kein Rückforderungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer zu.

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 2 O 448/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-13

Aktenzeichen: 2 O 448/08

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0113.2O448.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: BGB § 812 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

Bei rechtsgrundloser Zahlung an die versicherte Person steht dem Rechtsschutzversicherer wegen § 15 ARB 2000 kein Rückforderungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer zu.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen die Beklagte zu 2. gerichtet ist.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2..

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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