Landgericht Dortmund, 2011-01-19, 2 O 192/10

2 O 192/10Tribunal cantonal19 janv. 2011

Regest

Zu den Anforderungen an eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Belehrung gem. § 37 VVG n.F. (hier nicht erfüllt)

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 2 O 192/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-19

Aktenzeichen: 2 O 192/10

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0119.2O192.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: 37 VVG n.F.

Leitsätze

Zu den Anforderungen an eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Belehrung gem. § 37 VVG n.F. (hier nicht erfüllt)

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Uelzen vom 17.05.2010 (AZ: 10-8399156-0-5) wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Hiervon ausgenommen sind die durch den Erlass des Vollstreckungsbescheides bedingten Kosten, welche der Beklagte zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte darf seinerseits die Vollstreckung der Klägerin gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägern vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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