Landgericht Dortmund, 2011-01-31, 2 S 63/10

2 S 63/10Tribunal cantonal31 janv. 2011

Regest

Ein von der AERB gedeckter Nachschlüsseldiebstahl liegt weder vor, wenn der Täter vor der Tat unter Verwendung eines "richtigen" geistigen oder physischen Schlüssels das Tresorschloss ausgewechselt hat noch wenn er bei der Tat den Tresor unter Verwendung einer Zahlenkombination öffnet, die ein Dritter durch Unachtsamkeit preisgegeben hat. (Vermerk: Die Berufung wurde zurückgenommen)

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 2 S 63/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-31

Aktenzeichen: 2 S 63/10

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0131.2S63.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

Ein von der AERB gedeckter Nachschlüsseldiebstahl liegt weder vor, wenn der Täter vor der Tat unter Verwendung eines "richtigen" geistigen oder physischen Schlüssels das Tresorschloss ausgewechselt hat noch wenn er bei der Tat den Tresor unter Verwendung einer Zahlenkombination öffnet, die ein Dritter durch Unachtsamkeit preisgegeben hat.

(Vermerk: Die Berufung wurde zurückgenommen)

Tenor

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbe-gründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entschei-dung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeu-tung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

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