20 O 19/11•Landgericht Dortmund, 2011-04-07, 20 O 19/11
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 20 O 19/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-07
Aktenzeichen: 20 O 19/11
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0407.20O19.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VI. Kammer für Handelssacheen
Tenor
wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12 II UWG, 937 II, 944, 890 ZPO angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens zwei Jahre, untersagt Verbrauchern im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen Schmuck im Fernabsatz anzubieten und/oder zu verkaufen,
a)
und dabei im Rahmen der Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht über die Länge der Frist zum Widerruf von 14 Tagen zu informieren, wenn der Verbraucher die Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht in Textform erst 49 Stunden nach Abschluss des Kaufvertrages erhält
und/oder
b)
ohne die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform mitzuteilen,
wie insgesamt geschehen in Verbindung mit der Abwicklung der Transaktion zu der eBay-Artikelnummer ############.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 13.500,00 € festgesetzt.
Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen, auf die anstelle einer Begründung Bezug genommen wird,
zuzustellen.
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