8 O 470/10•Landgericht Dortmund, 2011-08-31, 8 O 470/10
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 8 O 470/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-31
Aktenzeichen: 8 O 470/10
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0831.8O470.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträgen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen:
„Keine Haftung besteht für gelegentliche Ausfälle bzw. Störungen in der Wasser- und/oder Energieversorgung, die ständige Betriebsbereitschaft von Einrichtungen wie Lift, Sauna, Heizung, Swimmingpool usw., für die Änderung von Bade- und Angelrechten, die Einstellung von Verkehrsverbindungen, die Verlegung (oder vorzeitiges) Schließen von Geschäften oder Skiliften, für Umweltschäden oder klimatische Veränderungen. Ebenso wenig können wir haftbar gemacht werden für Straßen- und Bauarbeiten, sofern diese nicht vorher angekündigt worden sind (in vielen Ländern besteht keine Ankündigungspflicht!). Der Haftungsausschluss gilt weiterhin bei „höherer Gewalt“ (Krieg, Streiks, Militärübungen, Naturkatastrophen etc.).“
wie geschehen auf ihrer Internetseite www.G.de, unter „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (Anlagen A 1/2, Blatt 5 - 15 der Akten).
Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist.
Der Beklagten wird eine Aufbrauchfrist von einem Monat eingeräumt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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