Landgericht Dortmund, 2012-01-19, 2 O 449/10

2 O 449/10Tribunal cantonal19 janv. 2012

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 2 O 449/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-19

Aktenzeichen: 2 O 449/10

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2012:0119.2O449.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.985,43 € zzgl. Säumniszuschlag in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat auf einen Teilbetrag von 426,49 € ab dem 02.06.2009, auf einen Teilbetrag von 426,49 € ab dem 02.07.2009, auf einen Teilbetrag von 426,49 € ab dem 02.08.2009, auf einen Teilbetrag von 426,49 € ab dem 02.09.2009, auf einen Teilbetrag von 426,49 € ab dem 02.10.2009, auf einen Teilbetrag von 426,49 € ab dem 02.11.2009, auf einen Teilbetrag von 426,49 € ab dem 02.12.2009, darüberhinaus weitere 328,80 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte; von den außergerichtlichen Kosten 1/3 die Klägerin und 2/3 der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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