Landgericht Dortmund, 2012-02-24, 2 O 144/11

2 O 144/11Tribunal cantonal24 févr. 2012

Regest

1. Tritt ein Versichrungsvermittler als " Ihr unabhängiger Finanzoptimierer" auf, so handelt er nach außen als Makler. 2. Die in einem Formular des Maklers gestellten Gesundheitsfragen sind grundsätzlich keine Fragen des Versicherers gem. § 19 Abs. 1 VVG n.F. ( Anschluss an OLG Hamm, VersR 2011,469 ). 3. Anderes kann gelten, wenn der Versicherer sich die Fragen zu Eigen gemacht hat. Dies muss aber für den VN bei der Antragsaufnahme ersichtlich sein. 4. Handelt der gegenüber dem VN als Makler auftretende Versicherungsvermittler verdeckt auch als Mehrfachagent ( sog. Pseudomakler ), so rechtfertigt dies keine Zurechnung der Gesundheitsfragen zu Gunsten des Versicherers. 5. An einem nach § 19 V VVG n.F. erforderlichen Hinweis des Versicherers fehlt es, wenn die Hinweise auf dem Formular des Maklers erteilt werden.

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 2 O 144/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-24

Aktenzeichen: 2 O 144/11

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2012:0224.2O144.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: § 19 VVG n.F., § 22 VVG n.F.

Leitsätze

  1. Tritt ein Versichrungsvermittler als " Ihr unabhängiger Finanzoptimierer" auf, so handelt er nach außen als Makler.

  2. Die in einem Formular des Maklers gestellten Gesundheitsfragen sind grundsätzlich keine Fragen des Versicherers gem. § 19 Abs. 1 VVG n.F. ( Anschluss an OLG Hamm, VersR 2011,469 ).

  3. Anderes kann gelten, wenn der Versicherer sich die Fragen zu Eigen gemacht hat. Dies muss aber für den VN bei der Antragsaufnahme ersichtlich sein.

  4. Handelt der gegenüber dem VN als Makler auftretende Versicherungsvermittler verdeckt auch als Mehrfachagent ( sog. Pseudomakler ), so rechtfertigt dies keine Zurechnung der Gesundheitsfragen zu Gunsten des Versicherers.

  5. An einem nach § 19 V VVG n.F. erforderlichen Hinweis des Versicherers fehlt es, wenn die Hinweise auf dem Formular des Maklers erteilt werden.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien zur Versicherungsnummer ###..#######54 (mit den Tarifen SGII2/100, KS1/75, ECONOMY und AV-P) sowie zur Versicherungsnummer ###.#######01 (mit dem Tarif V29/70) weder durch den Rücktritt der Beklagten vom 08.03.2011 noch durch die Anfechtung vom 18.08.2011 beendet ist, sondern unverändert weiter fortbesteht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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