Landgericht Dortmund, 2012-08-16, 2 O 159/12

2 O 159/12Tribunal cantonal16 août 2012

Regest

Ein Krankenversicherer darf die Annahme eines Antrags auf Abschluss einer Krankheitskostenversicherung zum Basistarif nicht ablehnen bzw. zurückstellen, weil der Antragsteller geforderte (und von ihm zu bezahlende) Untersuchungen nicht hat vornehmen lassen

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 2 O 159/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-16

Aktenzeichen: 2 O 159/12

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2012:0816.2O159.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

Ein Krankenversicherer darf die Annahme eines Antrags auf Abschluss einer Krankheitskostenversicherung zum Basistarif nicht ablehnen bzw. zurückstellen, weil der Antragsteller geforderte (und von ihm zu bezahlende) Untersuchungen nicht hat vornehmen lassen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Krankenversicherung zu gewähren, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung auf eine beitragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000,00 € begrenzt ist (Basisversicherung).

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von bis zu 16.000,00 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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