Landgericht Dortmund, 2012-08-24, 25 O 178/12

25 O 178/12Tribunal cantonal24 août 2012

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 25 O 178/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-24

Aktenzeichen: 25 O 178/12

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2012:0824.25O178.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „N Lotion“ zu werben mit einer busenformenden, busenstraffenden und / oder einer busenhebenden Wirkung, insbesondere zu werben mit:

  1. „Wohlgeformten Busen in 28 Tagen“,

  2. „für 74 %: Hautstraffung und Anhebung der Brustwarzen um 1,2 cm“,

  3. „für 66 %: Wohlformung des Busens“,

  4. mit den Abbildungen und / oder dem Text:

siehe *(1))

  1. „Tests beweisen: N wirkt wie ein unsichtbarer BH, indem es die Haut an Brust und Dekolletee strafft, glättet und stärkt“,

  2. „Bringen Sie Ihren Busen wieder in Form !“,

  3. „Die durchgeführten Test an 45 Frauen im Alter von 30 bis 55 Jahren beweisen: N bringt den Busen wieder in Form – und das bereits nach 28 Tagen“,

  4. „N“ wirkt wie ein unsichtbarer BH, indem die Haut an Brust und Dekolletee signifikant gestärkt wird. Als Folge davon findet eine Anhebung der Brustwarzen Richtung Kinn sowie eine Wohlformung des Busens statt“,

  5. „Ja, ich will einen schöneren, besser geformten Busen. Deshalb bestelle ich ...“

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

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