Landgericht Dortmund, 2012-12-07, 3 O 357/11

3 O 357/11Tribunal cantonal7 déc. 2012

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 3 O 357/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-12-07

Aktenzeichen: 3 O 357/11

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2012:1207.3O357.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsgrund für die Insolvenzforderungen der Klägerin zu 1 in Höhe von 10.010,00 € und des Klägers zu 2 in Höhe von 14.000,00 € im Insolvenzverfahren mit dem Aktenzeichen 254 IK 155/05 des Amtsgerichts Dortmund eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 840,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 13.09.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte nach einem Streitwert in Höhe von 2.401,- €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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