Landgericht Dortmund, 2013-04-17, 19 O 114/13

19 O 114/13Tribunal cantonal17 avr. 2013

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 19 O 114/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-04-17

Aktenzeichen: 19 O 114/13

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2013:0417.19O114.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: V. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, untersagt im geschäftlichen Verkehr damit zu werben, dass für die Investmentprodukte der Verfügungsbeklagten zu 2) Versicherungsschutz durch die Verfügungsklägerin oder eine andere Gesellschaft der B gruppe gewährt wird.

Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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