Landgericht Dortmund, 2013-11-19, 1 S 296/12

1 S 296/12Tribunal cantonal19 nov. 2013

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 1 S 296/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-19

Aktenzeichen: 1 S 296/12

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2013:1119.1S296.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 19.07.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bottrop (20 C 18/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, dem folgenden Beschlussantrag zum Rauchverbot zuzustimmen:

„Die Eigentümer beschließen für die Dauer der Eigentümerversammlungen ein Rauchverbot. Die Versammlungen sind bei Bedarf auf Antrag der Raucher um jeweils fünf Minuten zu unterbrechen, um außerhalb des Versammlungsraumes rauchen zu können.“

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 75 % und die Beklagten zu 25 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 80 % und die Beklagten zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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