Landgericht Dortmund, 2014-02-03, 2 S 1/14

2 S 1/14Tribunal cantonal3 févr. 2014

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 2 S 1/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-03

Aktenzeichen: 2 S 1/14

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:0203.2S1.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

weist die Kammer die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

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