2 O 388/13•Landgericht Dortmund, 2014-05-14, 2 O 388/13
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 2 O 388/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-05-14
Aktenzeichen: 2 O 388/13
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:0514.2O388.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: § 28 VVG
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten für die aufgrund des am 08.02.2013 festgestellten Versicherungsfalls erforderliche Motorinstandsetzung seines Fahrzeuges BMW 318 i mit der Fahrzeug-Ident-Nr. ###### nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen der Beklagten im Tarif „U“ zu ersetzen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 583,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼ und die Beklagte ¾ nach einem Streitwert von 5.005,15 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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