Landgericht Dortmund, 2014-06-05, 37 Ks 1/14

37 Ks 1/14Tribunal cantonal5 juin 2014

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 37 Ks 1/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-06-05

Aktenzeichen: 37 Ks 1/14

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:0605.37KS1.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 37. Strafkammer

Tenor

Die Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und wegen Computerbetruges in 18 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27.11.2013 - LG Dortmund 39 KLs 23/12 - zu

lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

verurteilt.

Die besondere Schwere der Schuld der Angeklagten wird festgestellt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers und ihre eigenen Auslagen.

Angewandte Strafvorschriften:

§§ 211 Abs. 1, 2; 251, 250 Abs. 2 Nr. 1, 249, 263 a Abs. 1, 2; 263 Abs. 3 Nr. 1, 57 a Abs. 1 Nr. 2, 53, 52 StGB

Gründe

Die Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und wegen Computerbetruges in 18 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27.11.2013 - LG Dortmund 39 KLs 23/12 - zu

lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

verurteilt.

Die besondere Schwere der Schuld der Angeklagten wird festgestellt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers und ihre eigenen Auslagen.

Angewandte Strafvorschriften:

§§ 211 Abs. 1, 2; 251, 250 Abs. 2 Nr. 1, 249, 263 a Abs. 1, 2; 263 Abs. 3 Nr. 1, 57 a Abs. 1 Nr. 2, 53, 52 StGB

I. Lebenslauf

Die jetzt 55 Jahre alte Angeklagte stammt aus durchschnittlichen Verhältnissen. Ihr Vater war Maurer, die Mutter versah den Haushalt. Die Angeklagte hat drei ältere und einen jüngeren Bruder, die sämtlich in gesicherten Verhältnissen leben. Nach unauffälliger Kindheit wurde die Angeklagte im Alter von sieben Jahren eingeschult. Als sie acht Jahre alt war, verstarb ihr Vater auf Grund eines Arbeitsunfalls. Die finanziellen Verhältnisse der Familie waren deshalb später beengt; eine neue Partnerschaft ging ihre Mutter nicht ein. Von der Grundschule wechselte die Angeklagte zur Hauptschule. Sie war wegen ihrer mangelnden Lernbereitschaft eine schlechte Schülerin. Nach Wiederholung zweier Schulklassen wurde sie schließlich mit 16 Jahren aus der achten Klasse mit einem Abgangszeugnis entlassen. Eine im Anschluss begonnene Lehre zur Verkäuferin brach sie nach einem Jahr ab, nach ihren Angaben, weil die Lehre ihr nicht lag. Gleichwohl trat sie dann wiederum eine Lehre zur Verkäuferin an. Danach arbeitete sie für ein Jahr in einem Altenheim als ungelernte Pflegerin. Diese Tätigkeit gefiel ihr dann nicht mehr. Sie arbeitete anschließend zwei Jahre als angelernte Graveurin in einem kleinen Unternehmen, in dem Schilder gefertigt wurden, und für weitere sechs Jahre bei einer Versicherung als Küchenkraft. Danach war sie schließlich zwei Jahre als Arbeiterin in einer Keksfabrik tätig.

Im Jahre 1988 heiratete die Angeklagte; nach der Heirat gab sie ihre Arbeitsstelle auf und versah den Haushalt. 1993 kam es zur Geburt von Zwillingen. Ihr Ehemann war gelernter Automechaniker und arbeitete viele Jahre als Schlosser in der Firma 01. Wegen übermäßigen Alkoholkonsums wurde er im Jahre 2003 entlassen. Im Anschluss arbeitete er zwei Jahre bei einem anderen metallverarbeitenden Unternehmen. Von da an war er arbeitslos, was dazu führte, dass er seinen Alkoholkonsum weiter steigerte. Nach Angabe der Angeklagten ist er inzwischen seit mehreren Jahren abstinent. Mindestens in den letzten sechs bis sieben Jahren verdiente die Angeklagte mit Nebentätigkeiten etwas dazu. So war sie etwa 2007/2008 als Reinigungskraft in einem Schreibwarengeschäft als geringfügig Beschäftigte angestellt. Sie verrichtete außerdem bei mehreren älteren Leuten, etwa für ein Ehepaar Name 01, einen Herrn Name 02 und einen Herrn Name 03 in der weiteren Nachbarschaft Hausarbeiten und erbrachte auch Pflegeleistungen. Die genannten Auftraggeber sind zwischenzeitlich verstorben. Die Höhe der Zusatzeinnahmen hat die Kammer nicht im einzelnen festgestellt. Bestätigt hat die Angeklagte allerdings, dass sie neben ihrem monatlichen Lohn von 200 € Ende 2012 einmal 2000 € und Anfang 2013 zweimal 1000 € von dem im Jahre 2013 verstorbenen Herrn Name 03 über dessen Neffen erhielt und dass sie noch zu Lebzeiten den Neffen des Verstorbenen vergeblich um eine weitere größere Summe bat.

Die Entwicklung der Kinder der Angeklagten verlief unauffällig. Sie sollen beide Abitur gemacht haben.

Von Unfällen und schweren, für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bedeutsamen Krankheiten ist die Angeklagte bislang verschont geblieben.

Strafrechtlich ist die Angeklagte bereits mit Ladendiebstählen mehrfach in Erscheinung getreten:

  1. Mit Strafbefehl vom 23.1.1997 des Amtsgerichts Stadt 01 wurde sie wegen eines am 8.10.1996 begangenen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20 DM belegt.

  2. Mit Strafbefehl vom 7.5.2001 verhängte das Amtsgericht Stadt 01 wegen eines am 17.3.2001 begangenen Diebstahls eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 DM gegen sie.

  3. Wegen eines weiteren am 17.3.2005 begangenen Diebstahls erhielt sie durch Strafbefehl des Amtsgerichts Stadt 01 vom 30.5.2005 erneut eine Geldstrafe von diesmal 40 Tagessätzen zu je 10 €.

  4. Wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, begangen am 3.3.2005, belegte sie das Amtsgericht Stadt 01 am 7.6.2005 mit einer weiteren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 €.

Die beiden letztgenannten Geldstrafen wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Stadt 01 vom 19.12.2005 auf eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 € zurückgeführt.

  1. Durch Urteil vom 5.12.2007 verhängte das Amtsgericht Stadt 01 wegen erneuten Diebstahls, begangen am 5.5.2007, eine Freiheitsstrafe von drei Monaten gegen sie, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 10.12.2009 erlassen.

II. Vorgeschehen

Anfang 2011 lebte die Angeklagte mit ihrer Familie von Transferleistungen und ihren erwähnten Zusatzeinnahmen. Die Familie litt keine Not; andererseits waren die zur Verfügung stehenden Mittel beschränkt. Die Angeklagte hatte für das Spielen an Automaten, was sie mindestens seit dem Jahre 2010 gerne betrieb, nicht soviel Geld übrig, wie sie gerne gehabt hätte. Das für das Bestreiten des Lebensunterhalts vorhandene Geld - einschließlich des an den Vermieter weiterzuleitenden Mietzuschusses - setzte sie für das Spielen nicht ein.

In dieser Situation überlegte sie mit anderen, nämlich den gesondert verfolgten Zeuginnen Name 04 - ihrer Nichte - und Name 05 - deren Freundin - sowie dem Ehemann der letztgenannten Zeugin, wie man durch Straftaten an Geld kommen könne. In der Folgezeit beging sie in wechselnder Beteiligung eine ganze Reihe von Straftaten mit den anderen.

Am 9.1.2011 beteiligte sie sich an einem Überfall auf die Angestellte einer Spielhalle in der Straße 01 in Stadt 01. Gemäß der vorherigen Absprache hielt sie sich abends als angebliche Kundin in dem Betrieb auf. Sie gab dann zu einer festgelegten Zeit vor, dass sie das Geschäft verlassen wolle, worauf ihr von der Angestellten die verschlossene Tür geöffnet wurde. Abredegemäß warteten zwei maskierte Mittäter vor dieser Tür. Sie drängten dann mit vorgehaltener kurzläufiger Schusswaffe, bei der es sich nach der Angabe des Mittäters der Angeklagten gegenüber um eine scharfe Waffe gehandelt haben soll, und dem Ausruf “Überfall“ sie und die Angestellte zurück. Die Angestellte wurde unter Bedrohung mit der Schusswaffe aufgefordert, die Kasse zu öffnen, was ihr aufgrund ihrer Angst nicht sofort gelang. Auf einen Warnruf der Mittäterin, dass draußen Personen seien, verließen beide Mittäter den Betrieb und flüchteten ohne Beute.

Am 19.1.2011 ermöglichte sie den Diebstahl von Bargeld und Schmuck durch Mittäter aus der Wohnung einer Frau Name 06, einer älteren Frau, für die sie früher als Putzfrau oder Hilfe tätig gewesen war und zu der sie noch gelegentliche Kontakte hatte. Sie lud Frau Name 06 zum Kaffeetrinken in einem Café ein. Es war verabredet, dass sie - die Angeklagte - beim Abholen den Schlüssel zur Wohnung beim Abschließen zu Boden fallen lassen sollte. Das gelang nicht, weil Fr. Name 06 das Abschließen selbst vornahm. Frau Name 06 wurde der Schlüssel dann im Café durch die Mittäterinnen aus der Handtasche entwendet. Während die Angeklagte mit der Geschädigten weiter im Café blieb, wurde von den anderen der Einbruch durchgeführt. Der Schlüssel wurde von den Mittätern nach dem Schließen der Tür in der Nähe fallengelassen, um die Geschädigte glauben zu machen, dass sie den Schlüssel beim Abschließen verloren habe. Der Schmuck wurde am nächsten Tag versetzt. Der Anteil der Angeklagten betrug insgesamt 300-400 €, die sie nach ihren Angaben verspielte.

Am 30.1.2011 wurde in der oben bezeichneten Spielhalle auf die an diesem Tage anwesende Angestellte ein weiterer Überfall unternommen. Die Angeklagte war an der Planung des Überfalls am Abend zuvor beteiligt. Sie wusste, dass morgens zwischen 9:00 und 10:00 Uhr kaum mit anderen Kunden zu rechnen war und dass eine neue Angestellte mit wenig Erfahrung anwesend sein würde. Am nächsten Morgen wurde der Überfall ohne Beteiligung der Angeklagten unternommen, wobei, was abends zuvor ebenfalls in Anwesenheit der Angeklagten besprochen worden war, wieder eine Schusswaffe zur Bedrohung eingesetzt wurde. Die Angeklagte erhielt 20 % der Beute, etwa 300 €, die sie an den folgenden Tagen verspielte.

Am Abend des 11.2.2011 kam es unter Beteiligung der Angeklagten zu einem weiteren Diebstahl aus einer Wohnung. Die 96 Jahre alte Frau Name 07 war der Angeklagten gut bekannt. Die Schwägerin der Angeklagten hatte Frau Name 07 jahrelang betreut und die Angeklagte hatte ihre Schwägerin gelegentlich, etwa bei Urlaubsabwesenheit, vertreten und der alten Frau im Haushalt geholfen. Abredegemäß überließ die Angeklagte bei einer solchen Aushilfe den Schlüssel ihrer Nichte, die ein Duplikat dieses Schlüssels besorgte. Während die Angeklagte mit der Geschädigten auf einer Geburtstagsfeier ihrer Schwägerin war, wurde, wie zuvor abgesprochen, der Einbruch durchgeführt und Schmuck von erheblichem Wert erbeutet. Der Anteil der Angeklagten vom Versetzungserlös betrug etwa 800-900 €. Mit einer EC-Karte der Geschädigten - die PIN war bei dem Diebstahl ebenfalls bekannt geworden - wurde anschließend ein Betrag von 1000 € vom Konto der Geschädigten abgehoben. Die Angeklagte verspielte ihren Anteil in der Folgezeit. Aufgrund ihrer fortbestehenden Kontakte zum Opfer erfuhr sie, dass diese nach der Tat auf Dauer sehr unter Ängsten litt, die auch nach dem Einbau eines Riegels und eines Spezialschlosses nicht verschwanden.

III. Tatgeschehen

Am Vormittag oder frühen Nachmittag des 8.3.2011 wurde die Angeklagte auf die am 16.2.1927 geborene Frau Name 08 aufmerksam, als diese - mutmaßlich nach einem Einkauf in der gegenüberliegenden Firma 02-Filiale - im Begriff war, in ihre im ersten Obergeschoss des Hauses Straße 02 gelegene Wohnung zurückzukehren. Bei diesem Haus handelt es sich um ein großes Mehrfamilienhaus mit 18 Wohnungen. Frau Name 08 war Witwe und lebte allein. Sie war schon etwas gebrechlich und ging deshalb sehr langsam und vorsichtig. Als die Angeklagte sie sah, kam sie auf den Gedanken, sich an sie heranzumachen, um sie nach Hause zu begleiten und dort, falls die Umstände es zulassen würden, mindestens zu bestehlen. Ob sie auch Überlegungen anstellte, Eigentum von Frau Name 08 durch Gewalt gegen Leib oder Leben des Opfers an sich zu bringen, ist offen. Sie bot ihr zunächst an, ihr den Arm zu reichen und sie nach Hause zu begleiten, was Frau Name 08 vermutlich gern akzeptierte, sich jedenfalls gefallen ließ. Argwohn, dass dem Angebot unredliche Absichten zugrunde lagen, empfand sie nicht. Falls die Angeklagte Frau Name 08 nur vom Sehen oder gar nicht kannte und nichts von ihren Lebensumständen wusste, so fragte sie jetzt danach und erfuhr auch, dass diese allein lebte. Als sie über die Straße gingen und sich dem Hauseingang näherten, wurden sie von der Zeugin Name 09, einer Hausnachbarin der Frau Name 08, die zufällig aus einem zur Straße weisenden Fenster sah, bemerkt. Die Angeklagte begleitete Frau Name 08 dann die Treppe hinauf zur Tür ihrer im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung und folgte Frau Name 08 - auf Aufforderung oder auch ohne solche - in die Wohnung.

Nicht lange nach dem Betreten der Wohnung entschloss sich die Angeklagte dann, Frau Name 08 durch Ersticken mit einem Kissen umzubringen, um Eigentum bzw. Vermögensgegenstände der Frau Name 08, worauf sie, wie sie wusste keinen Anspruch hatte, an sich zu bringen. Zu Beginn des eigentlichen Tötungsgeschehens saß Frau Name 08 möglicherweise in einem breiten Sessel am Wohnzimmertisch. Möglicherweise stand sie auch dort oder wurde von der Angeklagten dorthin gedrängt. Die Angeklagte ergriff ein Kissen und drückte es ihr mit einer Hand oder mit beiden Händen in das Gesicht, wobei sie Gegenwehr des Opfers mit den Händen dadurch unterband, dass sie deren Arme mit beiden Knien oder einem Knie und einer Hand auf dem Sessel oder, falls Frau Name 08 schon zu Beginn des Geschehens zu Boden gerutscht oder gebracht worden war, auf dem Boden fixierte. Frau Name 08 wog bei einer Größe von etwa 1,60 m ca. 50 kg. Sie war nicht in der Lage, sich gegen den todbringenden Angriff zur Wehr zu setzen oder zu flüchten. Die Angeklagte drückte das Kissen so lange - mindestens 5 Minuten, möglicherweise auch länger - auf das Gesicht von Frau Name 08, bis sie sicher war, ihr Ziel erreicht zu haben. Wie lange Frau Name 08 in Todesangst die Atemnot bewusst erlebte, hat die Kammer nicht konkret feststellen können. Es ist möglich, dass Frau Name 08 aufgrund einer Herzleistungsschwäche rasch das Bewusstsein verlor. Als die Angeklagte das Kissen hochnahm, lag Frau Name 08 im Sterben oder war möglicherweise bereits verstorben.

Die Angeklagte setzte nun ihren Tatplan weiter um. Zuerst nahm sie die EC-Karte nebst Zettel mit der PIN an sich, um damit später nach Möglichkeit Abhebungen zu machen. Insoweit liegt nahe, dass sie die Karte zuvor bereits bemerkt hatte, als Fr. Name 08 mit dem Schlüssel hantierte. Zu der beabsichtigten weiteren Durchsuchung der Wohnung kam es dann nicht, weil die Angeklagte in dieser Situation Angst vor einer Entdeckung bekam und deshalb die Wohnung verließ, wobei sie die Schlüssel für die Haus- und die Wohnungstür ebenfalls mitnahm. Es ist möglich, dass diese Angst in ihr ohne besonderen Anlass oder wegen eines Geräuschs im Treppenhaus oder wegen eines Klingelns des Telefons aufkam.

Am Nachmittag desselben Tages teilte sie den Zeuginnen Name 04 und Name 05 mit, dass sie eine EC-Karte mit der dazugehörenden PIN habe, und schlug vor, dass man damit gemeinsam Abhebungen machen könne. Sie wich erst Fragen der anderen beiden danach, wie sie an die Karte gelangt sei, aus und deutete dann an, dass die Besitzerin der Karte einen Unfall in ihrer Wohnung gehabt habe und tot sei. Möglicherweise deutete sie weiter an, dass sie - die Angeklagte - für den „Unfall“ verantwortlich sei.

Abends - die konkrete Uhrzeit hat die Kammer nicht festgestellt - suchte die Angeklagte mit beiden Zeuginnen die Wohnung auf. In erster Linie ging es ihnen darum, noch weitere Vermögensgegenstände an sich zu bringen. Die Angeklagte schloss mit Hilfe des mitgenommenen Schlüssels die Wohnungstür auf. Sie betrat zusammen mit den beiden Zeuginnen die Wohnung. Bereits vom Wohnungsflur aus war der Leichnam zu erkennen. Er befand sich noch immer vor dem Sessel im Wohnzimmer, liegend mit ausgestreckten Beinen und mit an die senkrechte vordere Fläche des Sessels angelehnten Schultern und angelehntem Kopf. Die Angeklagte schlug vor, den Leichnam umzukleiden, ihm nämlich ein Nachthemd anzulegen und ihn zu Bett zu bringen, um den Anschein zu erwecken bzw. deutlicher zu machen, dass der Tod natürlich eingetreten sei. Mindestens die beiden Zeuginnen empfanden jedoch große Angst. Sie wollten den Leichnam nicht ins Bett legen, sahen sich außerstande, in Gegenwart des Leichnams nach wertvollen Gegenständen zu suchen, und drängten darauf, die Wohnung sofort zu verlassen. Die Angeklagte ließ sich dann darauf ein, ob aufgrund vergleichbarer Empfindungen ist offen.

Außerdem begannen die Angeklagte und ihre Mittäterinnen am selben Abend damit, Geldbeträge vom Konto der getöteten Frau Name 08 Nr. 01 bei der Bank 01 abzuheben, und setzten dies bis zum 28.3.2011 fort. Die Angeklagte handelte von Beginn an in der Vorstellung, sich auf diese Weise wiederkehrend Zusatzeinnahmen zur eigenen Verwendung, im wesentlichen für Automatenspiele, verschaffen zu können, solange die Karte Abhebungen ermöglichte. Die Angeklagte und die die Zeuginnen wählten in allen Fällen Geldautomaten der Sparkasse Stadt 01 für die Abhebungen. Ganz überwiegend begaben sie sich jeweils zu dritt zu dem betreffenden Automaten; die Angeklagte, die im Besitz der EC-Karte war und blieb, und die Zeugin Name 05, die die Abhebungen überwiegend durchführte, waren an jedem Abhebevorgang beteiligt. Zur Tarnung wurde jeweils eine Perücke aufgesetzt und eine Brille getragen. Die Zeugin Name 04 fehlte wohl das eine oder andere Mal. Die erbeuteten Beträge wurden jeweils gedrittelt; wenn die Zeugin Name 04 nicht dabei war, nahm die Angeklagte neben ihrem eigenen Drittel auch den für die Zeugin Name 04 bestimmten Drittelanteil mit; ob sie in diesen Fällen den Betrag an die Zeugin Name 04 weitergab, ist offen. Bei allen Abhebungen wurde vom Konto der getöteten Frau Name 08 auch eine der Sparkasse Stadt 01 zustehende Gebühr von 4,75 € abgebucht. Im Einzelnen kam es zu folgenden Abhebungen:

8.3.2011 Filiale 01, Straße 03 , Stadt 01, um 20:20 Uhr 1.000 € und um 20:22 Uhr 990 €

9.3.2011 Filiale 01, Straße 03, Stadt 01, um 12:46 Uhr 1.000 €

9.3.2011 Filiale 02, Straße 04, Stadt 01, um 17:12 Uhr 990 €

10.3.2011 Filiale 01, Straße 03, Stadt 01, um 19:14 Uhr 1000 € und um 19:16 Uhr 990 €

13.3.2011 Filiale 01, Straße 03, Stadt 01, um 18:57 Uhr 1.000 € und um 18:58 Uhr 990 €

14.3.2011 Filiale 03, Straße 05 , Stadt 01, um 20:57 Uhr 1.000 € und um 21:00 Uhr 990 €

15.3.2011 Filiale 04, Straße 06, Stadt 01, um 17:47 Uhr 1.000 € und um 17:49 Uhr 990 €

16.3.2011 Filiale 04, Straße 06, Stadt 01, um 16:56 Uhr 1.000 € und um 16:57 Uhr 990 €

17.3.2011 Filiale 05, Straße 07, Stadt 01, um 18:43 Uhr 1.000 € und um 18:48 Uhr 990 €

18.3.2011 Filiale 05, Straße 07, Stadt 01, um 20:06 Uhr 1000 € und um 20:07 Uhr 990 €

19.3.2011 Filiale 05, Straße 07, Stadt 01, 1.000 € und um 19:26 Uhr 990 €

20.3.2011 Filiale 01, Straße 03, Stadt 01, um 20:26 Uhr 1.000 € und um 20:28 Uhr 990 €

21.3.2011 Filiale 01, Straße 03, Stadt 01, um 19:46 Uhr 1.000 € und um 19:47 Uhr 990 €

22.3.2011 Filiale 01, Straße 03, Stadt 01, um 19:54 Uhr 1.000 € und um 19:56 Uhr 990 €

23.3.2011 Filiale 01, Straße 0 , Stadt 01, um 20:00 Uhr 1.000 € und um 20:02 Uhr 990 €

25.3.2011 Filiale 01, Straße 03, Stadt 01, um 21:43 Uhr 1.000 € und um 21:44 Uhr 990 €

27.3.2011 Filiale 01, Straße 03, Stadt 01, um 5:33 Uhr 1.000 € und um 5:35 Uhr 990 €

28.3.2011 Filiale 01, Straße 03, Stadt 01, um 19:06 Uhr 1.000 € und um 19:08 Uhr 990 €.

Als eine weitere Abhebung unternommen werden sollte, wurde die Karte vom Automaten eingezogen. Die Summe der erbeuteten Beträge belief sich auf 33.830 €, weitere 161,50 € wurden zu Gunsten der Sparkasse Stadt 01 an Gebühren abgebucht. Das Konto hatte zu Beginn einen Guthabensaldo von 26.294,64 € aufgewiesen. Weitere mit den Taten der Angeklagten nicht in Zusammenhang stehende Abbuchungen beliefen sich auf kaum mehr als 100 €. Zum Schluss wies das Konto einen Minussaldo von über 7700 € auf.

Die Angeklagte verspielte die erbeuteten Beträge nicht unmittelbar, etwa bis zur nächsten Abhebung. Sie verbarg zwischenzeitlich auch aus den Abhebungen stammende Beträge unter der Bettwäsche zu Hause. Bis sie alles verspielt hatte, dauerte es etwa ein Vierteljahr.

Am Abend des 8.3.2011 versuchten der Zeuge Name 11, der Stiefsohn der getöteten Frau Name 08, und seine Tochter Name 10 (heute von Name 12), die an diesem Tage Geburtstag hatte, Frau Name 08 telefonisch zu erreichen. Am Vortage hatte der Zeuge Name 11 zuletzt telefonischen Kontakt mit seiner Stiefmutter gehabt. An diesem Abend wurde der Anruf nicht entgegengenommen. Die Zeugen hielten eine Störung des Telefons von Frau Name 08 für möglich und unternahmen daher unmittelbar nichts. Am nächsten Tag, dem 9.3.2011, machten sie sich doch Sorgen und fuhren zur Wohnung in der Straße 02. Der Zeuge Name 11 öffnete die Tür mit einem in seinem Besitz befindlichen Schlüssel. Sie fanden Frau Name 08 tot vor dem Sessel vor. Die Enkelin nahm einen Arm der Großmutter und fühlte nach deren Puls. Obwohl der Puls nicht zu tasten war und der Arm sich kalt anfühlte, kam es noch zur Alarmierung des notärztlichen Dienstes. Den notärztlichen Dienst versah an diesem Tag die Ärztin 01, seinerzeit noch Ärztin 01a. Sie stellte nach kurzer Untersuchung den eingetretenen Tod von Frau Name 08 fest. Diskrete Hautveränderungen im Bereich des Gesichts fielen ihr nicht auf. Falls sie Hämatome an den Unterarmen bemerkte, so hielt sie diese für älter. Änderungen an der Lage des Leichnams nahm sie nicht vor. Wegen fehlender Kenntnisse bez. etwaiger Vorerkrankungen trug sie in die Todesbescheinigung ein, dass ungeklärt sei, ob ein natürlicher Tod eingetreten sei. Von einem gewaltsamen Tod ging sie nicht aus. Bei der Entkleidung des Leichnams durch Polizeibeamte war die Notärztin nicht mehr anwesend. In den Todesermittlungsbericht des KK Name 13 wurden die Wahrnehmungen des für den objektiven Befund zuständigen KOK Name 14 aufgenommen, dass der Kopf äußerlich unbeschädigt sei, sich insoweit Besonderheiten bis auf ein paar kleinere und augenscheinlich ältere blaue Flecken nicht erkennen ließen und dass an den Handgelenken diverse blaue Flecken zu sehen seien, die augenscheinlich aber ebenfalls älter und nicht relevant seien. Da nach Angabe der Zeugen Name 10 und Name 11 die Tür nicht nur ins Schloss gezogen gewesen war, das Schloss vielmehr hatte aufgeschlossen werden müssen, auf der Innenseite der Tür ein Schlüssel im Schloss gesteckt hatte, das Fehlen eines weiteren Schlüssels und der EC-Karte den Zeugen Name 10 und Name 11 nicht auffiel, keinerlei Spuren einer körperlichen Auseinandersetzung oder Überwältigung im Wohnraum zu sehen waren und auch ein Betrag von 695 € in Scheinen und etwas Münzgeld in einer Schublade liegend gefunden wurde, gingen die Beamten von einem natürlichen Tod aus. Ob und gegebenenfalls bei welchem Arzt sich die Verstorbene zuletzt in Behandlung befunden hatte, konnte nicht ermittelt werden. Die Staatsanwaltschaft stimmte der Beurteilung zu, dass von einer natürlichen Todesursache auszugehen sei, und stellte das Todesermittlungsverfahren mit Verfügung vom 11.3.2011 ein. Der Leichnam wurde freigegeben und am 14.3.2011 eingeäschert. Am 7.4.2011 erstattete der Zeuge Name 11 Strafanzeige wegen der unbefugten Abhebungen vom Konto seiner Stiefmutter, wobei er die ihm von der Bank 01 überlassenen Kontoauszüge zur Akte überreichte. Dieser Vorgang führte nicht zu einer Überprüfung der Umstände, unter denen Frau Name 08 zu Tode gekommen war. Eine Verbindung des Strafverfahrens gegen Unbekannt mit dem Todesermittlungsverfahren wurde nicht vorgenommen. Es wurden dann - so weit vorhanden - bei der Sparkasse Stadt 01 Videoprints mit der Person einer Abheberin beschafft, die jedoch nicht identifiziert werden konnte.

IV. Nachtatgeschehen

Nach der Ermordung der Frau Name 08 beging die Angeklagte ungerührt weitere Straftaten:

Am Vormittag des 16.5.2011 kam es zu einem erneuten Diebstahl aus einer Wohnung unter Beteiligung der Angeklagten. Die Angeklagte kannte eine Frau Name 15, für die sie putzte, und wusste, dass der Schlüssel für die im darunter befindlichen Geschoss liegende Wohnung der seinerzeit 76 Jahre alten Mutter der Frau Name 15 von deren Tochter aufbewahrt wurde. Als sie allein in der Wohnung der Frau Name 15 war und deren Mutter außer Haus war, um einzukaufen, gab die Angeklagte ihren Mittäterinnen ein Zeichen. Sie öffnete dann den beiden Mittäterinnen die Wohnungstür der Geschädigten. Sie wartete dann ab, bis ihre Mittäterinnen ihre Beute - Schmuck und Bargeld - nach draußen gebracht hatten, und verschloss die Tür sodann wieder. Die Beute wurde durch drei geteilt. Die Angeklagte erhielt vom Versetzungserlös etwa 700 € und vom erbeuteten Bargeld etwa 1000 €.

Am 29.6.2011 beging die Angeklagte gemeinsam mit der Zeugin Name 05 die der einbezogenen Freiheitsstrafe zu Grunde liegende Straftat. In den Gründen des Urteils des Landgerichts Dortmund

vom 27.11.2013 ist zum Tatgeschehen ausgeführt worden:

„Im Frühjahr des Jahres 2011 lebten beide Angeklagte mit ihren Familien in Stadt 01-Ortsteil 01. Sie kannten sich über die ebenfalls in der näheren Nachbarschaft wohnende Nichte der Angeklagten Name 01a, die Zeugin Name 04, die ein Kind im Alter des Sohnes der Angeklagten Name 05 hat. Treffpunkt für die Frauen war häufig der in der Nähe ihrer Wohnungen gelegene Spielplatz. Beide Angeklagte befanden sich im Juni des Jahres 2011 in finanziellen Schwierigkeiten, ohne dass der Lebensunterhalt und die Grundversorgung der Familien betroffen gewesen wären. Die Angeklagte Name 05 betrieb zu dieser Zeit noch gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Café, das jedoch kaum ausreichende Gewinne abwarf, so dass bereits Mietschulden aufgelaufen waren. Auch die Angeklagte Name 01a hatte sich durch vermehrtes Automatenspielen in einen finanziellen Engpass gebracht. Die über öffentliche Leistungen finanzierte Versorgung der Familie war jedoch nicht tangiert, zumal die Angeklagte Name 01a das Hartz IV-Geld nicht als Spieleinsatz verwendete. In dieser Situation und anlässlich von Gesprächen über finanzielle Sorgen entwickelten die Angeklagten gemeinsam die Idee, die zwischenzeitlich verstorbene, zu dem Zeitpunkt 90-jährige Geschädigte Name 16 zu berauben. Ob die Initiative dabei mehr von der einen oder anderen Angeklagten oder möglicherweise von der Zeugin Name 04 ausging, hat die Kammer nicht feststellen können. Jedenfalls sah der gemeinsame Tatplan vor, dass man sich zunächst unter dem Vorwand, Unterschriften für einen altersgerechtes Wohnprojekt in der Umgebung zu sammeln, Zutritt zu der Wohnung der Geschädigten verschaffen wollte. Sodann sollte die Angeklagte Name 01a die Geschädigte fest- und ihr gegebenenfalls den Mund zuhalten, um sie an Gegenwehr und Schreien zu hindern. Der Angeklagten Name 05 fiel während dessen die Aufgabe zu, die Wohnung nach Bargeld und mitnehmenswerten Gegenständen zu durchsuchen. Die Angeklagten hegten insofern eine Beuteerwartung im Bereich von etwa 1000 €, zumal sie die Geschädigte Name 16 mehrfach bei Besuchen des in der Umgebung verkehrenden Sparkassenbusses gesehen hatten. Vor diesem Hintergrund und wegen der aufgrund ihres Alters eingeschränkten Gegenwehrmöglichkeiten war die Wahl auf die Geschädigte Name 16 als Opfer gefallen.

Etwa eine Woche vor dem 29.6.2011 begaben sich die Angeklagten zu der im Erdgeschoss bzw. Hochparterre des Mehrfamilienhauses Straße 08 gelegenen Wohnung der Geschädigten Name 16, um ihren Tatplan umzusetzen. Nachdem Frau Name 16 ihnen auf ihr Klingeln geöffnet hatte und noch während sie an der Wohnungstür eine Unterschrift für das angebliche Wohnprojekt leistete, kam die in einem oberen Stockwerk des Hauses wohnende Zeugin Name 17 hinzu, die im Begriff war, das Haus zu verlassen. Da die Zeugin Name 17, die ebenfalls ein Kind im Alter des Sohnes der Angeklagten Name 05 hat, diese von Begegnungen und Gesprächen auf dem Spielplatz kannte, befürchtete die Angeklagte Name 05, im Fall der weiteren Durchführung des Tatplans von der Zeugin als Täterin identifiziert werden zu können. Sie verließ daher in Begleitung der Angeklagten Name 01a ohne weiteres das Haus.

Trotz dieses Fehlschlags nahmen die Angeklagten nicht dauerhaft von ihrem Plan Abstand. Vielmehr begaben sie sich am 29.6.2011 kurz vor 17:00 Uhr erneut zur Wohnung der Geschädigten Name 16. Die Angeklagte Name 05 führte eine Mappe bei sich, die neben einigen persönlichen, ihren Namen und ihre Anschrift tragenden Unterlagen wiederum die angebliche, zur Täuschung der Geschädigten vorgesehene Unterschriftenliste enthielt. Auf das Läuten der Angeklagten öffnete die Geschädigte Name 16. Sie erkannte die beiden Frauen als diejenigen Personen, die bereits einige Tage zuvor Unterschriften gesammelt hatten, und äußerte spontan ihr Erstaunen, dass sie erneut unterschreiben solle. Sie weigerte sich und machte auch keinerlei Anstalten, Zugang zu ihrer Wohnung zu gewähren. Als die Angeklagten erkannten, dass sie durch Täuschung nicht in die Wohnung gelangen würden, ergriffen sie die Geschädigte, schoben sie zurück in den Flur und schlossen die Tür. Anschließend verbrachten sie die sich wehrende Geschädigte in das angrenzende Wohnzimmer, wo der Versuch, die Geschädigte auf einen Sessel zu setzen, an deren Gegenwehr scheiterte. Schließlich brachten sie die Geschädigte gemeinsam bäuchlings zu Boden, indem sie sie mit körperlicher Kraft niederdrückten. Hierdurch und während sie dort von der Angeklagten Name 01a festgehalten wurde, hatte die Geschädigte Schmerzen, womit die Angeklagten rechneten und was sie billigend in Kauf nahmen. Als die Geschädigte zudem um Hilfe rief, wies die Angeklagte Name 01a die bereits die Wohnung durchsuchende Angeklagte Name 05 an, in der Wohnung nach einer Plastiktüte zu sehen. Als die Angeklagte Name 05 ihr eine solche aus der Küche der Geschädigten gebracht hatte, zog die Angeklagte Name 01a diese im Beisein der Angeklagten Name 05 der Geschädigten über den Kopf, ohne dass mit ausreichender Sicherheit feststellbar war, wie weit die Tüte über das Gesicht der Geschädigten, insbesondere über deren Nase und Mund gelangte. Jedenfalls geriet die Geschädigte in Luftnot und fühlte ihr Bewusstsein schwinden. Da die Angeklagte Name 05 nur wenig Bargeld von etwa 20 € sowie zwei Ringe und eine Armbanduhr fand, verlangten sie von der Geschädigten weiterhin, ihnen den Aufbewahrungsort ihrer EC-Karte zu verraten. Die Geschädigte leugnete jedoch, über eine solche Karte zu verfügen, so dass die Angeklagte Name 05 die tatsächlich in einer Küchenschublade aufbewahrte Karte nicht fand. Schließlich verließen die Angeklagten mit ihrer Beute die Wohnung, wobei die Geschädigte, der die Angeklagte Name 01a die Plastiktüte vom Kopf genommen hatte, auf dem Wohnzimmerboden liegend zurückblieb. In der Eile der Flucht vergaß die Angeklagte Name 05, die von ihr im Flur auf einem kleinen Schrank abgelegte Mappe mitzunehmen. Als ihr das kurze Zeit später auffiel, wollte sie den zuvor mitgenommenen Schlüssel verwenden, um erneut in die Wohnung zu gelangen und die ihre Identität preisgebende Mappe zu holen. An der Wohnung angekommen, gelang es der Angeklagten Name 05 jedoch nicht, die Tür zu öffnen. Denn zwischenzeitlich hatte sich die Geschädigte vom Wohnzimmer aus in den Flur geschleppt, wo es ihr gelungen war, den von innen an der Wohnungstür zusätzlich zu dem Schloss angebrachten Schließriegel vorzulegen, um die von ihr befürchtete Rückkehr und das erneute Eindringen der Täterinnen zu verhindern. Als die Angeklagte Name 05 erkannte, dass sie die Mappe nicht aus der Wohnung würde entfernen können, begab sie sich in der Absicht, sich ein Alibi zu verschaffen, zu der Wohnung der ihr bekannten Zeugin Name 17. Dieser gegenüber gab die Angeklagte Name 05 vor, seit etwa einer Stunde auf der Suche nach ihrem Sohn zu sein, und fragte die Zeugin, ob sie etwas über dessen Aufenthalt wisse. Nachdem die Zeugin Name 17 dies verneint hatte, verließ die Angeklagte Name 05 erneut das Haus.

Wenige Minuten später war der ebenfalls im Haus wohnende Zeuge Name 18 auf dem Weg zur Wohnung der Geschädigten Name 16, um abzustimmen, ob er für sie Besorgungen erledigen sollte. Durch die einen Spalt offen stehende Wohnungstür hörte er die Hilferufe der im Flur liegenden Geschädigten. Auf die Frage des Zeugen, was passiert sei, äußerte die Geschädigte, sie sei überfallen worden. Der Zeuge informierte seinen Vater und rief Polizei und Rettungswagen. Der Zeuge Name 19 brach sodann die Wohnungstür auf und zog die Zeugin Name 20 als weitere Nachbarin und eine der Geschädigten vertraute Person hinzu. Gemeinsam kümmerten sich die Zeugen Name 20 und Name 19, die Hämatome an den Unterarmen und Flecken im Gesicht der verstörten Geschädigten wahrnahmen, um sie, suchten sie zu beruhigen und legten ihr ein Kissen unter den Kopf. Währenddessen gab die Geschädigte an, von zwei Frauen überfallen und geschlagen worden zu sein. Auch sei ihr eine Plastiktüte über den Kopf gezogen worden. …

Die eintreffenden Rettungskräfte verbrachten die Geschädigte nach Erstversorgung vor Ort zunächst in die Klinik 01. Dort wurden Prellungen im Gesicht und an beiden Unterarmen, eine Gehirnerschütterung sowie eine Hüftprellung diagnostiziert. …

Nach stationärer Behandlung bis zum 4.7.2011 wurde die Geschädigte zum Zwecke der Mobilisation in die geriatrische Abteilung desKrankenhauses 01 in Stadt 01 verlegt. …

Ab dem 20.7.2011 lebte die Geschädigte in einem Altenheim in Stadt 01-Ortsteil 02 , von wo aus sie zunächst noch die Rückkehr in die eigene Wohnung anstrebte. Bei einem Besuch der Zeugin Name 20 gab sie dieser gegenüber wiederum an, über die Brutalität der Täterinnen überrascht gewesen zu sein. Zudem stellte sie klar, dass nicht die Täterinnen Plastiktüten getragen hätten, sondern ihr eine solche über den Kopf gezogen worden sei. Wie die Zeugin Name 20 bei diesem Besuch bemerkte, verschlechterte sich der Zustand der Geschädigten zusehends. Trotz der bereits in der Geriatrie erfolgten Gewöhnung an einen Rollator fühlte sie sich nach wie vor unsicher und lehnte es schließlich ganz ab, allein zu gehen. Es gelang ihr nicht, die vor der Tat bestehende Selbstständigkeit und Sicherheit zurückzugewinnen, so dass sie zunehmend ihren Lebensmut verlor. Schließlich verweigerte sie die Nahrungsaufnahme und verstarb nach kurzem stationären Krankenhausaufenthalt am 21.8.2011 im Krankenhaus 03 in Stadt 01-Ortsteil 03. …

Der Verbleib der Beute konnte nicht abschließend geklärt werden. Nach den unwiderlegten Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung ist sowohl der Schmuck als auch der Schlüsselbund weggeworfen worden. Von der Versicherung der Geschädigten sind insgesamt 400 € erstattet worden.“

Mit Anklageschrift vom 23.3.2012 erhob die Staatsanwaltschaft Stadt 01 gegen die Angeklagte und die Zeugin Name 05 Anklage wegen gemeinschaftlichen Raubes zum Nachteil der Frau Name 16. Die Angeklagte blieb weiterhin auf freiem Fuß.

Ob sich die Angeklagte am 26.5.2012 wiederum an der Begehung eines Raubüberfalles in der bereits genannten Spielhalle als Gehilfin beteiligte, ist offen.

Mit Anklageschrift vom 29.7.2013 erhob die Staatsanwaltschaft Stadt 01 in dem Verfahren 104 Js 611/12 Anklage gegen die Angeklagte, die Zeugin Name 04 und deren Lebenspartner, den gesondert verfolgten Name 21. Letzteren wurde die gemeinschaftliche Begehung eines Raubüberfalles am 26.5.2012 unter Bedrohung einer Angestellten und zweier Kunden mit einer Scheinwaffe, der Angeklagten die Zurverfügungstellung dieser Scheinwaffe und damit Beihilfe zum schweren Raub vorgeworfen. Das Strafverfahren ist bezüglich der Angeklagten nach Eröffnung des Hauptverfahrens zwischenzeitlich gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.

Während der laufenden Hauptverhandlung vor der 39. großen Strafkammer meldete sich die Zeugin Name 22, eine Freundin der Zeugin Name 05, am 24.9.2013 bei der Polizei und schilderte, dass sie von der Zeugin Name 04 und dann auch von der Zeugin Name 05 erfahren hätte, dass Frau Name 01a und die Zeugin Name 05 den Überfall auf die ältere Dame in der Straße 08 begangen hätten, und dass sie von der Zeugin Name 05 erfahren habe, dass Frau Name 01a eine ältere Dame in deren Wohnung gegenüber der Firma 02-Filiale in der Straße 02 in Stadt 01 mit einem Kissen erstickt habe.

Auf Anordnung des Amtsgerichts Stadt 01 durch Beschluss vom 26.9.2013 wurden am 1.10.2013 die Wohnungen der Angeklagten sowie der Zeuginnen Name 05 und Name 04 durchsucht. Die Angeklagte wurde anlässlich der Durchsuchung ihrer Wohnung am 1.10.2013 um 7:50 Uhr festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Stadt 01 noch am selben Tage einen Haftbefehl mit dem Vorwurf des Mordes aus Habgier und des Computerbetruges in 34 Fällen gegen die Angeklagte, die bei der haftrichterlichen Vernehmung keine Angaben zur Sache machte. Seit diesem Tage befindet sich die Angeklagte in Untersuchungshaft.

Auf Antrag der Verteidigung wurde für den 7.11.2013 ein mündlicher Haftprüfungstermin anberaumt. Hierbei machte die Angeklagte im Beisein beider Verteidiger im wesentlichen folgende Angaben zur Sache:

Sie sei der Frau Name 08 vor einem Einkaufszentrum begegnet, der dort schlecht geworden sei. Sie sei gestolpert und sie - die Angeklagte - habe ihr geholfen. Mit dabei gewesen sei eine Frau Name 23 aus der Straße 09 . Gemeinsam hätten sie sie nach Hause gebracht, und zwar bis zur Haustür. Frau Name 23 sei dann gegangen. Sie sei dann mit Frau Name 08 ins Haus gegangen und habe dort eine in derselben Etage wohnende Hausnachbarin der Frau Name 08 getroffen, die sie namentlich nicht kenne. Gemeinsam hätten sie Frau Name 08 in deren Wohnung gebracht und gemeinsam seien sie hinausgegangen. Sie habe dann an der Stelle, wo sie Frau Name 08 getroffen habe, ein Täschchen mit einem Reißverschluss gefunden, in dem sich ein Schlüssel, eine Scheckkarte und die PIN befunden hätten. Sie sei damit zu Frau Name 04 und Frau Name 05 gegangen. Gemeinsam hätten sie sich dann entschieden, das Konto der Frau Name 08 zu plündern. Nach dem Aufsuchen der Sparkasse sei Frau Name 05 dann auf die Idee gekommen, noch einmal in die Wohnung zu gehen und nach Schmuck und Bargeld zu schauen. Sie seien dann gegen 23:00 Uhr oder eine halbe Stunde später in der Wohnung gewesen. Sie hätten Angst gehabt, dass Frau Name 08 noch wach gewesen sei. Als sie angekommen seien, sei Frau Name 08 bereits tot gewesen. Die hätte da an den Sessel angelehnt gelegen. Alle drei wären sie einmal hingegangen und hätten sie geschubst. Frau Name 08 hätte sich nicht mehr geregt. Durchsucht hätten sie die Wohnung dann nicht mehr. Voller Panik hätten sie alle gleichzeitig die Wohnung verlassen.

Auf Nachfragen gab die Angeklagte unter anderem weiter folgendes an:

Der Vorfall mit Frau Name 08 sei nicht direkt vor dem Einkaufszentrum, sondern an einer Wiese gewesen. Sie habe vergessen zu sagen, dass sie - die Angeklagte - ihren Hund dabei gehabt habe. Frau Name 08 habe auch einen Einkaufswagen vom Getränkemarkt dabei gehabt. Der sei beinahe gegen ein Auto gerollt. Sie habe den Wagen mit einer Hand aufgehalten und mit der anderen Frau Name 08 abgestützt. Den Hund habe sie losgelassen. Dann sei Frau Name 23 gekommen und gemeinsam habe man der Frau Name 08 geholfen, der schwindlig gewesen sei. Frau Name 08 sei nicht verletzt gewesen. Sie habe einen knielangen Rock und einen Blouson angehabt. Sie sei nicht zu Boden gegangen, sondern etwas abgesackt, und sie - die Angeklagte - habe sie am Arm gehalten. Sie habe niemals geäußert, Frau Name 08 umgebracht zu haben.

Der Haftprüfungsantrag wurde nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zurückgenommen.

Durch Urteil der 39. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund - 39 KLs 23/12 - wurde die Angeklagte am 27.11.2013 wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher, weil gemeinschaftlich begangener, Körperverletzung zum Nachteil der Frau Name 16 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Urteil ist nach Rücknahme der Revision der Angeklagten rechtskräftig.

In dem Urteil ist festgestellt worden, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat in vollem Umfang gegeben war.

Bei ihrer Exploration durch den Sachverständigen Name 01, der zuvor schon in dem durch Urteil vom 27.11.2013 abgeschlossenen Verfahren der 39. gr. Strafkammer mitgewirkt hatte, am 5.12.2013 wiederholte die Angeklagte im wesentlichen ihre im Haftprüfungstermin gemachten Angaben. Zur Verwendung der bei den Abhebungen erbeuteten Beträge gab sie unter anderem an, dass sie das Geld, etwa 11.000 €, in einem Vierteljahr verspielt habe. Sie sei fast täglich in der Spielhalle gewesen. Sie habe nie das ganze Geld gleich verspielt. Einiges habe sie zwischendurch unter der Bettwäsche gelagert. Als das Geld weniger geworden sei, habe sie auch weniger gespielt.

V. Grundlage der Feststellungen

Die Feststellungen zum Lebenslauf der Angeklagten beruhen auf ihren Angaben und ergänzend auf der auszugsweisen Verlesung der sie betreffenden Bundeszentralregisterauskunft.

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat die Angeklagte zunächst bei polizeilichen Vernehmungen und dann auch in der Hauptverhandlung ihre Beteiligung an den anderen in den Feststellungen beschriebenen Straftaten wie festgestellt eingestanden. Dass sie sich insoweit zu Unrecht belastet hätte, ist nach Überzeugung der Kammer auszuschließen. Hinsichtlich der konkreten Daten stützt sich die Kammer auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Aktenvermerk des KHK Name 24 vom 17.4.2014. Zu der rechtskräftigen Verurteilung wegen des Überfalls auf Frau Name 16 hat sich die Angeklagte auf Nachfrage im einzelnen nicht äußern wollen. Zum Vorwurf, Beihilfe zu einem am 26.5.2012 schweren Raub geleistet zu haben, hat sie ebenfalls keine Angaben gemacht.

Zum Vorwurf des Mordes und des Computerbetruges hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung im wesentlichen folgendes angegeben:

Als sie an diesem Morgen um 10 - 11 Uhr mit ihrem Hund draußen gewesen sei, habe sie von weitem eine Frau mit einem leeren Getränkewagen gesehen, die geschwankt habe. Die habe den Wagen losgelassen und sie habe sie aufgefangen. Die Frau habe gesagt, ihr sei schwindlig. Deren Namen habe sie nicht gekannt. Sie habe sie aber vom Sehen gekannt. Frau Name 23 sei von der gegenüberliegenden Straßenseite gekommen und habe dabei geholfen. Der Vorfall sei nicht vor der Firma 02-Filiale, sondern in der Straße 10 gewesen. Gemeinsam mit Frau Name 23 habe sie Frau Name 08 nach Hause gebracht. Sie habe ihren Hund auf dem Arm gehabt und Frau Name 08 untergehakt. Sie wisse nicht, ob sie den Getränkewagen stehen gelassen hätten. Oben in der Etage habe dann Frau Name 09 gestanden, Frau Name 08 habe selbst die Tür aufgeschlossen. Die sei dann in ihre Wohnung gegangen und habe noch im Beisein der Nachbarin die Tür zugemacht. Ob sie abgeschlossen habe, könne sie - die Angeklagte - nicht sagen. Mit Frau Name 23 habe sie später einmal, aber nicht auf dem Rückweg zur Wiese gesprochen. Dort an der Wiese habe sie dann den Kulturbeutel mit Schlüssel, EC-Karte und PIN gefunden. Sie sei damit zu ihrer Nichte gegangen. Dann sei Frau Name 05 gekommen und habe vorgeschlagen, Geld abzuheben. Sie hätten einmal abgehoben, seien dann bei Frau Name 04 in deren Wohnung gewesen. Frau Name 05 habe vorgeschlagen, man könne noch einmal in der Wohnung der Frau Name 08 nach Wertsachen und anderen Dingen schauen, wenn sie schlafe. Sie wisse nicht, ob Frau Name 05 oder sie selbst die erste Abhebung gemacht habe. Frau Name 04 habe keine einzige Abhebung gemacht. Sie wisse nicht, ob sie oder Frau Name 05 zuerst in die Wohnung gegangen sei und ob das Licht an gewesen sei. Sie hätten zwei Taschenlampen mitgehabt. Sie hätten Frau Name 08 angestoßen, die habe sich nicht gerührt. Sie habe nie davon gesprochen, dass Frau Name 08 in der Wohnung umgefallen sei. Von einem Kissen habe sie auch nie gesprochen. Das Geld sei immer durch drei geteilt worden. Sie wisse nicht, warum Frau Name 05 erzählt habe, dass sie - die Angeklagte - Frau Name 08 mit einem Kissen erstickt habe. Sie seien aus der Wohnung gegangen, weil sie Panik gehabt hätten. Sie habe Frau Name 08 nicht danach gefragt, warum sie in der Straße 10 gewesen sei. Frau Name 23, die bei dem Vorfall auch geholfen hätte, und Frau Name 09, die gesehen habe, dass Frau Name 08 in ihrer Wohnung gegangen sei, seien die Zeuginnen, die am ersten Sitzungstag im Gerichtssaal gewesen seien, dann aber unvernommen entlassen worden seien. Auseinandersetzungen mit Frau Name 05 habe sie früher nicht gehabt.

Die Einlassung der Angeklagten zum Vorwurf des Mordes und des Computerbetruges ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt, soweit sie von den Feststellungen abweicht.

Die Schilderung der Umstände, unter denen die Angeklagte in den Besitz der Karte gekommen sein will, ist zum Teil sehr wenig plausibel. Wenn die Angaben der Angeklagten stimmten, so müsste Frau Name 08 ihre Wohnung mit einem zweiten Schlüsselpaar verlassen haben und dürfte das Fehlen des Schlüsselbundes mit der EC-Karte bei der Rückkehr in das Haus und in ihre Wohnung nicht bemerkt haben. Die Mitnahme mehrerer Schlüsselbunde und das Nichtbemerken des Verlustes eines Täschchens mit einem Schlüsselbund und der EC-Karte bei der Heimkehr ist zwar möglich, aber doch sehr unwahrscheinlich. Weiter fällt bei der Prüfung der Einlassung unmittelbar auf, dass die Angabe der Angeklagten, sie hätte sich mit den Zeuginnen Name 04 und Name 05 auf Vorschlag der letzteren abends noch einmal in das Haus begeben, um nach anderen mitnehmenswerten Gegenständen zu suchen, in der geschilderten Form nicht nachvollziehbar erscheint. Frau Name 08 soll nach der Einlassung nach ihrem Schwindelanfall keine weiteren Beschwerden beklagt und in unauffälliger Verfassung in ihre Wohnung gegangen sein. Ein Anlass für die Annahme, dass sie sich in hilflosem bzw. bewusstlosen Zustand in der Wohnung befand oder sogar tot war, bestand nach der Einlassung keinesfalls. Die Angeklagte hat auch nicht geschildert, dass sie etwa von einer solchen Verfassung der Frau Name 08 ausgegangen sei, sondern dass die Durchsuchung während des Schlafes von Fr. Name 08 habe erfolgen sollen. Was die Angeklagte und ihre Mittäterinnen dann bewogen haben soll, die Wohnung ohne besondere Vorkehrungen wie etwa eine Maskierung, um der Gefahr eines späteren Wiedererkanntwerdens zu begegnen, und weitere Vorsichtsmaßnahmen aufzusuchen, um sie nach mitnehmenswerten Gegenständen zu durchsuchen, kann die Einlassung nicht erklären. Die Angeklagte hat nichts davon berichtet, erfahren zu haben, dass Frau Name 08 alleinstehend war. Sie hat auch auf Nachfrage nach Einzelheiten weiter nichts davon berichtet, dass man zunächst einmal die Wohnung daraufhin beobachtet habe, ob Licht brenne und Vorhänge zugezogen bzw. Rollläden herabgelassen worden seien. Sie hat auf Nachfrage ausdrücklich verneint, dass zunächst die Klingel an der Haustür betätigt worden sei, um zu überprüfen, ob die Bewohnerin noch wach war oder nur leicht schlummerte, was sich förmlich aufdrängt, wenn man es unternimmt, in die Wohnung einer Person in deren vermuteter Anwesenheit mit einem Schlüssel einzudringen.

Die Anwesenheit bzw. Mitwirkung anderer Personen beim Heimbringen der Frau Name 08 hat die Angeklagte frei erfunden. Die Zeugin Name 23 hat nicht zusammen mit der Angeklagten Frau Name 08 nach Hause gebracht und Frau Name 09 hat das Betreten der Wohnung durch Frau Name 08 im Beisein der Angeklagten und deren Weggang nicht gesehen.

Die Zeugin Name 23 hat mit Bestimmtheit in Abrede gestellt, dass es jemals eine Begebenheit wie die von der Angeklagten geschilderte gegeben habe. Sie kenne natürlich die Angeklagte als unmittelbare Nachbarin und kenne auch die Örtlichkeit. Sie habe der Angeklagten niemals beim Heimbringen einer älteren Frau mit gesundheitlichen Problemen geholfen. Sie wisse nicht, wie die Angeklagte darauf komme, so etwas zu behaupten. Wenn es einen solchen Vorfall gegeben hätte, dann müsse sie - die Zeugin - das doch wissen. Die Zeugin hat alle Fragen ohne zu zögern beantwortet. Sie hat unbefangen ausgesagt und die Angeklagte zwischendurch auch mit merklicher Entrüstung angeschaut, worauf diese jeweils nicht reagierte. Die 76 Jahre alte und augenscheinlich in guter Verfassung befindliche Zeugin hat weiter glaubhaft bekundet, dass sie keine Probleme mit der Erinnerungsfähigkeit habe, dass sie zum Zeitvertreib Kreuzworträtsel löse und noch immer als Rentnerin eigenständig in ihrer Wohnung lebe, nachdem sie früher im Großhandel tätig gewesen sei.

Die Zeugin Name 09 hat gleichermaßen bekundet, dass es den von der Angeklagten geschilderten Vorfall nicht gegeben habe. Ihre Wohnung befinde sich tatsächlich in derselben Etage, in der auch Frau Name 08 gewohnt habe. Sie habe Frau Name 08 natürlich gekannt, ein näheres Verhältnis habe nicht bestanden. Sie kenne auch die Angeklagte vom Sehen, zum einen von Begegnungen auf der Straße, wenn die Angeklagte ihren Hund ausgeführt habe, zum anderen aber auch aus anderen Begegnungen, etwa im Lottogeschäft. Sie habe Frau Name 08 und die Angeklagte einmal zusammen gesehen, und zwar kurz vor dem Tode der Frau Name 08, als sie beide über die Straße in Richtung des Hauseingangs gegangen seien. Sie habe das von ihrem Fenster zur Straße hin gesehen und sich nichts dabei gedacht. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass sie anschließend in den Hausflur gegangen sei und den Eintritt der Frau Name 08 in ihre Wohnung und den Weggang der Angeklagten gesehen habe. Auf Nachfrage hat die ebenfalls 76 Jahre alte Zeugin weiter bekundet, dass sie das eigentlich wissen müsste, wenn es diese Begebenheit gegeben hätte. Die Zeugin trat weniger bestimmt auf als die Zeugin Name 23. Sie zeigte sich durch die Umstände der gerichtlichen Vernehmung stärker beeindruckt und es war ihr sichtlich unangenehm, der Angeklagten widersprechen zu müssen. Umstände, die Anlass geben, an der Wahrheitsliebe oder der grundsätzlichen Zeugentauglichkeit der Zeugin zu zweifeln, sind darin nicht zu sehen. Die Kammer hat insoweit den sicheren Eindruck gewonnen, dass die Zeugin Name 09 aus Höflichkeit der Angeklagten nicht mit aller Deutlichkeit ins Gesicht sagen wollte, dass es den behaupteten Vorfall nie gegeben hat, dass sie für sich aber genau davon ausgeht. Anlässe, die die Zeuginnen hätten veranlassen können, die Unwahrheit zu sagen, - wie etwa Nachbarschaftsstreitigkeiten - sind weder aus den Akten ersichtlich noch von der Angeklagten dargetan worden. Dass es der Zeugin Name 09 peinlich gewesen wäre, mit der Bestätigung der Schilderung der Angeklagten eine auffällige Neugierde im Bezug auf Vorfälle in der Nachbarschaft einräumen zu müssen, ist nach dem Aussageverhalten der Zeugin auszuschließen. Beide Zeuginnen haben in Übereinstimmung mit ihren Angaben bei ihren polizeilichen Vernehmungen am 8. und 11.11.2013 ausgesagt, wobei die Zeugin Name 09 seinerzeit sogar angegeben hat, dass sie ihre Beobachtung am Tage, bevor der Leichenwagen da gewesen sei, gemacht habe, was sie bei der Vernehmung durch die Kammer - möglicherweise aus Aufregung - nicht mehr wusste. Gegen versehentlich unzutreffende Angaben der Zeuginnen spricht bezüglich der Zeugin Name 23 entscheidend, dass ein Vorfall wie das gemeinsame Heimbringen einer gesundheitlich angeschlagenen älteren Dame ohne weiteres auch über mehrere Jahre in Erinnerung bleiben dürfte, und bezüglich der Zeugin Name 09, dass die Zeugin eben eine konkrete Erinnerung daran hat, dass sie die Angeklagte mit der Frau Name 08 über die Straße in Richtung des Hauseingangs gehen sah - eine Begebenheit dieser Art soll es auch nach Angabe der Angeklagten nur einmal gegeben haben -, und von daher selbstverständlich viel näher liegt, dass die Zeugin das Betreten der Wohnung durch Frau Name 08 in ihrer Anwesenheit dann auch noch in Erinnerung behalten hätte. Für einen Irrtum der Angeklagten bezüglich der Identität der damals beteiligten Personen hat sich nichts ergeben. Die Angeklagte selbst hat solche Zweifel bezüglich der Identität weder angesprochen noch sonst erkennen lassen. Sie hat im Gegenteil im Anschluss an ihre Einlassung in der Hauptverhandlung bestätigt, dass die am ersten Verhandlungstag erschienenen, aber unvernommen entlassenen Zeuginnen Name 23 und Name 09 die von ihr genannten Personen seien. Die mit der Zeugin Name 23 erschienene Zeugin sei die Frau, die neben Frau Name 08 gewohnt habe, deren Namen sie bei der haftrichterlichen Vernehmung noch nicht gewusst habe und die bei der Rückkehr der Frau Name 08 mit im Treppenhaus gewesen sei.

Der Überzeugungsbildung der Kammer steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin Name 09 tatsächlich Etagennachbarin der Frau Name 08 war und dass es grundsätzlich wenig vernünftig erscheint, der Wahrheit zuwider die Anwesenheit oder Beteiligung von Zeugen zu behaupten, wenn man nicht sicher sein kann, dass diese Zeugen entsprechend aussagen. Insoweit ist allerdings offen, zu welchem Zeitpunkt sich die Angeklagte dazu entschloss, bei der haftrichterlichen Vernehmung eine Beteiligung bzw. Anwesenheit der Zeuginnen Name 23 und einer Hausnachbarin zu behaupten. Falls sie sich spontan dazu entschloss, muss ihr nicht unmittelbar bewusst gewesen sein, dass auch hinsichtlich dieser Geschehnisse, die den behaupteten Fund der Karte hinterher gerade nicht einschlossen, mit einer Überprüfung ihrer Angaben zu rechnen war. In diesem Falle konnte sie sich nach Kenntnis von den weiteren Ermittlungen veranlasst fühlen, an ihren Angaben bis in die Hauptverhandlung festzuhalten, weil das Einräumen unwahrer Angaben bei der Haftprüfung in der Hauptverhandlung aus ihrer Sicht geeignet gewesen sein dürfte, sie stärker zu belasten.

Hinsichtlich des ersten Punkts ist im übrigen ohne weiteres denkbar, dass die Angeklagte, als sie am 8.3.2011 mit Frau Name 08 in Richtung des Eingangs des Hauses Straße 02 ging, mitbekam, dass dies von einer Frau aus einem Fenster im ersten Obergeschoss des Hauses beobachtet wurde; genauso gut denkbar ist aber auch, dass die Angeklagte ihre Behauptung im Haftprüfungstermin aufs Geratewohl machte und hieran in der Hauptverhandlung in der Hoffnung festhielt, dass die inzwischen namentlich ermittelte und polizeilich vernommene Zeugin in ihrer Erinnerung unsicher sein würde. Bezüglich des Hineinziehens der Zeugin Name 23 kann die Angeklagte ebenfalls gehofft haben, dass ihr die Zeugin entweder aufgrund eines weniger guten Gedächtnisses wegen des Zeitablaufs oder aber aus Freundlichkeit - sie hatte der Zeugin einmal einen Gefallen erwiesen, nämlich einen Gegenstand aus dem Nachlass des von ihr betreuten Herrn Name 03 verschafft - nicht offen widersprechen würde. Für die Richtigkeit der Bekundungen der Zeuginnen spricht weiter, nicht entscheidend, nur bestätigend, dass die Angeklagte während der Vernehmung der Zeuginnen nicht einmal etwas einwarf oder etwa versuchte, dem Gedächtnis der Zeuginnen durch Hinweis auf Details zu helfen, sondern währenddessen lediglich mehrfach leicht den Kopf schüttelte, wenn sie von Kammermitgliedern angeschaut wurde, um dann im Anschluss an die Vernehmung der zweiten Zeugin auf die Nachfrage des Gerichts zu antworten, dass ihre Schilderung richtig gewesen sei und sie sich nicht erklären könne, warum die Zeuginnen dies nicht bestätigt hätten.

Nach allem hat die Kammer beiden Zeuginnen uneingeschränkt Glauben geschenkt.

Daraus folgt für die Kammer jedoch nicht, dass die Einlassung der Angeklagten in jedem einzelnen Punkt unzutreffend wäre. Die Kammer ist schon aufgrund der Einlassung sicher, dass die Angeklagte Frau Name 08 kurz vor deren Tod nach Hause begleitete, was durch die Aussage der Zeugin Name 09 bestätigt worden ist, und dass sie anschließend im Besitz der EC-Karte der Frau Name 08 war. Dass die Angeklagte insoweit zum Schutz anderer Beteiligter, etwa der Zeuginnen Name 05 und Name 04 oder einer unbekannten dritten Person, die Unwahrheit gesagt hätte, was die Erstbesitzerlangung an der EC-Karte angeht, ist zur Überzeugung der Kammer auszuschließen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Zeugin Name 04 um eine Nichte der Angeklagten handelt. Wenn die Angeklagte sie hätte schützen wollen, hätte es näher gelegen, im Haftprüfungstermin ihre Beteiligung an den Abhebungen zu verschweigen. Die Zeugin Name 04 hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Angaben in dem Ermittlungsverfahren gemacht.

Die Beweisaufnahme hat weiter ergeben, dass Frau Name 08 nicht natürlich zu Tode gekommen, sondern gewaltsam zu Tode gebracht worden ist.

Der Sachverständige Name 02 hat hierzu fünf Digitalprints ausgewertet, die nach dem Fund des Leichnams anlässlich der Leichenschau bei der Tatortaufnahme gefertigt und ihm in Form elektronischer Dateien zur Verfügung gestellt wurden. Andere Untersuchungsgegenstände standen nicht zur Verfügung, weil der Leichnam seinerzeit ohne vorhergehende Obduktion eingeäschert wurde. Bei der Prüfung dieser Aufnahmen am Computer hat sich ergeben, dass der Leichnam eine bandförmige rötlich-violette Hautverfärbung mittig der rechten Nasenlippenfalte vom Oberlippenrot nach oben gerichtet, eine schräggestellte bandförmige Hautrötung an der linken Nasenspitze, eine Hautvertrocknung am Mundboden, fleckig-bläulich-violette Hautverfärbungen im Halsbereich, dunkelblau-schwarze bis blau-violette Hautverfärbungen an der Streckseite des rechten Unterarms und am rechten Handgelenk sowie schmutzig-bläulich-violette Hautverfärbungen an der Streckseite des linken Handgelenks und am linken Handrücken aufwies, was die Kammer bei der Inaugenscheinnahme der Ausdrucke dieser Digitalprints und Erläuterung durch den Sachverständigen im wesentlichen selbst nachvollziehen konnte. Wegen der Einzelheiten des Aussehens der Merkmale im Gesicht und am Hals wird gemäß § 267 Abs. 1 S.3 StPO auf die Digitalprints Band I, Bl. 178 und 179 Bezug genommen; wegen der an den oberen Gliedmaßen beschriebenen Verfärbungen wird nach derselben Vorschrift auf die Digitalprints Bd. I Bl. 179 und 181 verwiesen. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die im Gesicht und am Hals gefundenen Hautrötungen und die Hautvertrocknung dann zu erwarten seien, wenn eine oronasale Okklusion durch weiche Bedeckung vorgenommen worden sei. Die Verfärbungen am rechten Unterarm, an beiden Handgelenken und am linken Handrücken stellten gleich alt wirkende Hämatome dar, mit deren Entstehen etwa zu rechnen sei, wenn zur Durchführung einer oronasalen Okklusion die Arme des Opfers mit einer Hand und einem Knie oder mit beiden Knien fixiert würden. Das Alter von Hämatomen sei im Einzelfall nicht leicht zu bestimmen. Die Einschätzung der ermittelnden Polizeibeamten, dass es sich um ältere, mit dem Todeseintritt nicht in Verbindung stehende Hämatome gehandelt habe, sei im konkreten Fall in dieser Form nicht zutreffend. Eine blau-violette Verfärbung wie hier - das zweite Stadium der Entwicklung von Hämatomen - spreche zwar grundsätzlich für ein Alter von einem Tag oder maximal wenigen Tagen. Hier sei jedoch zu berücksichtigen, dass Frau Name 08 84 Jahre alt gewesen sei. In diesem Alter sei die Haut rigide und deshalb mit einer schnelleren Entwicklung der Hämatome zu rechnen. Es liege deshalb näher, dass die Verletzungen nicht lange vor dem Tode in engem zeitlichen Zusammenhang damit entstanden seien. Das Spurenbild weise insgesamt darauf hin, dass Frau Name 08 durch Verschluss der Atemöffnungen mit einer weichen Bedeckung unter Fixierung der Arme zur Verhinderung von Gegenwehr zu Tode gebracht worden sei. Rechtsmedizinisch sei eine andere Todesursache, etwa eine plötzliche Hirnblutung, nicht auszuschließen, weil vorliegend eben keine Obduktion vorgenommen worden sei. Der Sachverständige hat auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer ausgeführt, dass im Falle eines Sturzes vor dem Todeseintritt und unabhängig davon bzw. aufgrund einer Ohnmacht oder eines sonstigen Organversagens im Zusammenhang mit dem Todeseintritt nicht mit der Entstehung der gefundenen Hautrötungen im Gesicht und am Hals und der Hämatome an der Streckseite eines Unterarms, den Handgelenken und an einem Handrücken zu rechnen sei. Die Wirkstoffe des bei Herzschwäche zu verschreibenden Medikaments 01 - eine Schachtel dieses Medikaments war bei der Durchmusterung der Wohnung im Rahmen des Todesermittlungsverfahrens gesehen worden - führten nicht zum anlasslosen Auftreten von Einblutungen. Die Kammer hat danach, weil das Spurenbild für ein Ersticken mit einer weichen Bedeckung unter Fixierung der Arme spricht und ein solche Spurenkombination weder nach einem normalen Sturzgeschehen noch im Falle des Eintritts einer Hirnblutung oder einer anderen natürlichen Todesursache zu erwarten ist, die Überzeugung gewonnen, dass Frau Name 08 durch den Verschluss der Atemöffnungen mit einer weichen Bedeckung zu Tode gebracht worden ist. Auszuschließen ist in diesem Zusammenhang, dass etwa Bemühungen der Angeklagten, einen Sturz von Frau Name 08 zu verhindern, falls es solche gegeben hat, zu diesen Verletzungen geführt haben könnten. Die Angeklagte hat nämlich beschrieben, dass sie Frau Name 08 an einem Arm gehalten bzw. aufgefangen und sich dann eingehakt habe. Eine im Stehen schwankende Person hält man intuitiv am Oberkörper bzw. den Schultern fest, nicht aber an den Handgelenken, weil das das Absacken des Körpers und Aufschlagen mit dem Gesäß nicht verhindern würde. Zur Erzeugung von Hämatomen im Bereich beider Handgelenke wäre das von der Angeklagten beschriebene und auch in einem solchen Fall zu erwartende Halten nicht geeignet gewesen; erst recht gilt das natürlich für die Hautrötungen im Gesicht und am Hals der Frau Name 08.

Die Angeklagte hat nachträglich den Zeuginnen Name 05 und Name 04 davon berichtet, dass sie die Frau, deren EC-Karte sie im Besitz hatte, gewaltsam zu Tode gebracht, nämlich mit einem Kissen erstickt habe.

Die Zeugin Name 05 hat dazu im wesentlichen bekundet, dass die Angeklagte zum Kindergarten gekommen sei und ihr und der Zeugin Name 04 gesagt habe, dass sie eine EC-Karte habe. Sie habe zunächst von einem Unfall der Frau gesprochen. Erst habe sie keine Einzelheiten nennen wollen, dann aber gesagt, dass sie die Frau nach Hause gebracht habe, weil diese nicht gut zu Fuß gewesen sei. Im Wohnungsflur sei die Frau gestürzt. Das sei am selben Tag mittags passiert. Die Angeklagte habe abends noch einmal in die Wohnung gehen wollen, um nachzuschauen, ob die Frau tot sei. Weiter sei vorher nichts besprochen worden. Es sei nicht darüber gesprochen worden, die Frau zu Bett zu bringen oder Dinge zu stehlen. Erst in der Wohnung sei von der Angeklagten angesprochen worden, den Leichnam in das Bett zu legen. Welchen Sinn dann das Aufsuchen der Wohnung gehabt habe, wisse sie auch nicht. Sie sei allerdings davon ausgegangen, dass die Frau nur verletzt sei. Sie hätten Handschuhe wegen der Fingerabdrücke getragen. Die Wohnung sei nicht hell erleuchtet gewesen, ob Licht im Flur gebrannt habe, wisse sie nicht. Sie hätte mit der Zeugin Name 04 im Rahmen der Tür zum Wohnzimmer gestanden. Von dort habe sie die tote Frau mit ausgestreckten Beinen und halb geöffneten Augen an den Sessel gelehnt sitzen sehen. Sie habe den Leichnam nicht angefasst, sie sei gar nicht dorthin gegangen. An den Leichnam herangetreten sei allein die Angeklagte. Auf den Vorschlag der Angeklagten, die tote Frau in das Bett zu legen, seien die Zeugin Name 04 und sie aus Angst nicht eingegangen. Sie hätten beide Panik bekommen. Dann hätten sie alle drei die Wohnung verlassen. Die erste Abhebung sei schon vor dem Aufsuchen der Wohnung vorgenommen worden. Sie seien dann über ein Dutzend Mal zu Geldautomaten gefahren. Den Automaten habe jeweils sie - die Zeugin - bedient. Die Zeugin Name 04 sei wohl nicht immer mitgefahren. Das Geld sei gedrittelt worden. Wenn die Zeugin Name 04 nicht dabei gewesen wäre, habe die Angeklagte das Drittel für die Zeugin Name 04 behalten, um es hier anschließend zu geben. Ob das dann tatsächlich der Fall gewesen sei, wisse sie natürlich nicht. Erst 2-3 Wochen nach dem Einzug der EC-Karte habe die Angeklagte ihr und der Zeugin Name 04 bei zwei, höchstens drei Gesprächen erzählt, dass sie die Frau mit einem Kissen erstickt habe. Sie habe konkret von einem Kissen, nicht etwa von einer Tüte oder anderen Gegenständen gesprochen. Sie habe erst gesagt, dass sie mit der Frau etwa 10 Minuten gekämpft habe. Später habe sie gesagt, dass es sogar 20 Minuten lang gedauert habe und sie nicht gewusst habe, dass eine alte Dame so lange Atem habe. Die Angeklagte habe auch davon gesprochen, dass sie auf der alten Dame im Wohnzimmer gehockt habe. Zu den Einzelheiten des Wegnehmens der EC-Karte und des Zettels habe die Angeklagte nichts gesagt.

Diese Aussage ist der Kammer in wesentlichen Punkten glaubhaft erschienen, auch wenn sie nicht durchgehend Plausibilität für sich beanspruchen kann. So ist nicht nachvollziehbar, dass die Wohnung mit dem Ziel aufgesucht werden sollte nachzuschauen, ob die Frau tot sei. Zu wissen, dass die Frau tot war, war für die Nutzung der EC-Karte nicht von Bedeutung. Der schnelle Einsatz der Karte empfahl sich unabhängig vom Schicksal der Frau, weil mit der Entdeckung des Fehlens der EC-Karte und einer Sperrung durch sie selbst, im Falle ihres Todes durch Angehörige oder andere Personen zu rechnen war. Anzunehmen, dass sich die Beteiligten aus reiner Neugierde mit dem Risiko, aufzufallen und verdächtig zu erscheinen, in das Haus begeben hätten, wäre abwegig. Dass es der Angeklagten und den Zeuginnen darum gegangen wäre, der unbekannten Frau zu helfen, falls sie sich in hilfloser Lage befand, hat die Zeugin selbst nicht geltend gemacht. In diesem Fall hätte es selbstverständlich viel näher gelegen, anonym - etwa von einem öffentlichen Fernsprecher aus - den Notruf zu bedienen.

Nicht zu übersehen ist auch, dass die Zeugin zunächst von dem ihr zustehenden, hier die gesamte Aussage erfassenden Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, bevor sie dann, sicherlich aufgrund der Ungewissheit, ob die mit Rücksicht auf ihre Verurteilung wegen der Tat zum Nachteil der Frau Name 16 von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Einstellung weiterer Verfahren, beispielsweise auch wegen des Vorwurfs, gemeinschaftlich mit der Angeklagten Computerbetrug gegangen zu haben, auch Bestand haben werde, also in der Hoffnung, die eigene Situation zu bessern, vor der Kammer ausgesagt hat.

Die sich hieraus ergebenden Bedenken greifen jedoch bei Berücksichtigung weiterer wichtiger Umstände nicht durch. So hat die Zeugin die Geschehnisse in übereinstimmender Form bei ihrer unmittelbar nach der Festnahme am 1.10.2013 durchgeführten verantwortlichen Vernehmung geschildert, als ihr zunächst ohne Einzelheiten eröffnet worden war, dass sie der Zeugin Name 22 Äußerungen der Angeklagten über eine Tötung weitererzählt haben solle. Zwar schilderte sie erst, dass die Angeklagte, nachdem sie von der Erstickung mit einem Kissen gesprochen habe, die Lage der Frau vor dem Sessel demonstriert habe, gab auf Vorhalt dann aber zu, das selbst gesehen zu haben, weil sie gemeinsam mit der Angeklagten und der Zeugin Name 04 abends in der Wohnung gewesen sei. Dass sie jetzt der Auffassung war, bei der polizeilichen Vernehmung ausgesagt zu haben, dass die Angeklagte die Haltung bei dem Erstickungsvorgang demonstriert habe - der dazu vernommene Vernehmungsbeamte Name 25 hat bekundet, dass von einer solchen Demonstration keine Rede gewesen sei -, ändert nichts an der Bewertung, dass die Aussagen im wesentlichen identisch waren. Die Zeugin hat dazu jetzt bekundet, dass die Angeklagte geschildert und demonstriert habe, wie sie über die Frau gebeugt das Kissen auf deren Gesicht gedrückt habe. Wenn sie seinerzeit aus Gründen des Selbstschutzes zunächst versuchte, ihre spätere eigene Anwesenheit in der Wohnung zu verheimlichen und ihr Wissen mit einer Abwandlung der gesehenen Demonstration zu erklären suchte, so ist eine Verwechselung, von welcher Demonstration in der polizeilichen Vernehmung die Rede war, durchaus möglich.

Für die Richtigkeit der Kernangabe, dass die Angeklagte die Erstickung der Fr. Name 08 mit einem Kissen ihr und der Zeugin Name 04 gegenüber zugegeben habe, spricht weiter, dass die Angeklagte selbst angegeben hat, dass es zwischen ihr und der Zeugin früher und bis heute keine Auseinandersetzung gegeben habe. Das gilt offensichtlich - aus der Verlesung der Gründe des Urteils v. 27.11.2013 zu den Einlassungen und der Beweiswürdigung hat sich ebenfalls nichts anderes ergeben - auch für den Umgang miteinander in der Hauptverhandlung wegen des Raubüberfalls auf Fr. Name 16, in der die jetzige Angeklagte und die Zeugin Name 05 bestritten, dass Fr. Name 16 geschlagen worden sei, und die Zeugin Name 05 der Angeklagten die führende Rolle zuwies, wie dies letztlich auch festgestellt wurde.

Noch wichtiger für die Bewertung der Aussage der Zeugin Name 05 sind nach Auffassung der Kammer aber folgende Umstände:

Die Zeugin Name 22, deren damaliger Partner ein Bruder des Partners der Zeugin Name 04 ist, hat im wesentlichen bekundet, dass sie zunächst von der Zeugin Name 04, mit der sie sich erst gut verstanden habe, erfahren habe, dass die Zeugin Name 05 und ihre Tante - die Angeklagte - eine ältere Dame in der Straße 08 überfallen hätten. Fr. Name 04 habe geweint und sie - die Zeugin Name 22 - habe zunächst auf das Leben ihres Sohnes schwören müssen, dass sie nichts weiter erzähle. Später habe es zwischen ihnen Streit gegeben. Es habe sich dann eine Freundschaft zwischen ihr und der Zeugin Name 05 ergeben. Mit dieser habe sie kurz nach Weihnachten 2012 über den Raubüberfall bei Fr. Name 16 gesprochen. Als sie Ratschläge gegeben habe, habe Fr. Name 05 gesagt, dass sie sich da besser `raushalte. Sie wisse nämlich nicht, wozu Fr. Name 01a fähig sei. Diese habe einer älteren Frau geholfen und sie zu Hause mit einem Kissen erstickt. Von etwas anderem als einem Kissen sei nicht die Rede gewesen. Die Angeklagte habe gesagt, sie habe zwei Stunden gebraucht. Sie - Fr. Name 05 - und Fr. Name 04 seien danach mit der Angeklagten in der Wohnung gewesen - warum, habe Fr. Name 05 nicht gesagt - und hätten Panik bekommen. Die Frau habe auf dem Wohnzimmerboden auf dem Rücken mit dem Kopf auf einem Sitzmöbel gelegen. Warum die Angeklagte die Frau umgebracht habe, sei ihr - der Zeugin Name 22 - nicht gesagt worden. Fr. Name 05 habe weiter berichtet, dass sie selbst mit der EC-Karte der Frau Geld abgehoben habe, wobei sie Brille und Perücke getragen habe. Fr. Name 05 habe von einem Insbettbringen des Leichnams gesprochen. Ob das wirklich gemacht worden oder nur beabsichtigt gewesen sei, könne sie nicht sagen. Die Zeugin Name 22 hat in ruhiger und bestimmter Weise ausgesagt. Ihre Angaben stimmen im wesentlichen mit den Angaben, die sie bei der Anzeigenerstattung am 24.9.2013, durch die sich der Anfangsverdacht gegen die Angeklagte bez. des Tötungsdelikts ergab, gemacht hat, überein. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sie bei der Anzeigenerstattung berichtete, dass Fr. Name 05 gesagt habe, dass Fr. Name 01a und Fr. Name 04 die ältere Dame an Händen und Füßen ins Schlafzimmer getragen und in das Bett gelegt hätten. Die Zeugin Name 22 hat auf Vorhalt dazu bekundet, dass sie das so verstanden habe, es aber auch möglich sei, dass nur von der Absicht oder der Aufforderung die Rede gewesen sei. Die Zeugin hat mit den kriminellen Machenschaften der Angeklagten und der Zeuginnen nichts zu tun gehabt, wie auch die Angeklagte selbst bestätigt hat. Mit der Anzeigenerstattung hat sie auf eine Aufklärung einer nach ihrer Auffassung begangenen schweren Straftat hingewirkt. Zur Überzeugung der Kammer ist auszuschließen, dass die Zeugin Name 22 absichtlich unwahr ausgesagt hat. Dass die Zeugin Name 05 bereits vor Beginn des Ermittlungsverfahrens einer Freundin vertraulich solche Mitteilungen machte, durch die sie sich bez. des Raubüberfalls zum Nachteil der Fr. Name 16 und bez. des Abhebens von einem fremden Konto auch selbst belastete, spricht im Zusammenhang mit ihren Angaben bei der verantwortlichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung deutlich für die Richtigkeit der Belastung der Angeklagten.

Weiter ist von ganz erheblicher Bedeutung, dass die Zeugin Name 05 gegenüber der Zeugin Name 22 und bei ihren Vernehmungen angegeben hat, dass die Angeklagte von einem Ersticken mit einem Kissen gesprochen habe. Es steht außer Frage, dass die Zeugin Name 05 Kenntnisse von einem Tötungsgeschehen nur aufgrund der Angaben der Angeklagten und ihren Wahrnehmungen beim Aufsuchen der Wohnung erworben haben kann. Dass Fr. Name 08 mit einer weichen Bedeckung, einem Kissen etwa, erstickt worden war, wäre für einen rechtsmedizinisch nicht vorgebildeten Betrachter wie die Zeugin Name 05 nur dann ersichtlich gewesen, wenn sich das Kissen oder eine andere weiche Bedeckung noch auf dem Gesicht des Leichnams befunden hätte, was aber eben nicht der Fall war. Dass sich der Gedanke an einen gewaltsamen Tod der Fr. Name 08 durch Erstickung mit einer weichen Bedeckung gerade nicht unmittelbar aufdrängte, wird überdeutlich dadurch belegt, dass die Notärztin und die Polizeibeamten von einem Sturzgeschehen nach Organversagen, nicht aber von einem gewaltsamen Tod durch Ersticken ausgingen.

Die Angaben der Zeugin Name 04 sind zu einer Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Einlassung der Angeklagten und der Angaben der Zeugin Name 05 nicht geeignet. Die Zeugin Name 04 hat zunächst von dem ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Sie hat dann mitteilen lassen, dass sie doch aussagebereit sei. Bei ihrer Vernehmung durch die Kammer hat sie zunächst bestätigt, zuvor bei der Polizei ihre Mittäterschaft bei Überfällen in der Spielhalle in der Straße 01 und bei Wohnungseinbrüchen eingeräumt zu haben. Sie hat in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin Name 05 angegeben, dass die Angeklagte die EC-Karte gehabt und erzählt habe, dass sie eine Frau nach Hause begleitet habe, die in der Wohnung gestürzt und regungslos liegen geblieben sei. Die Angeklagte habe sich Sorgen gemacht und gefürchtet, dass die Frau tot sei. Sie seien dann zu dritt in der Wohnung gewesen und hätten die Frau tot vorgefunden. Sie hätten schauen wollen, ob die Frau nicht doch noch lebe. Über einen Notruf hätten sie nicht nachgedacht. Zum Stehlen seien sie dort nicht hingefahren. Über den Tod der Frau sei später nicht mehr wirklich gesprochen worden. Nach Hinweis auf die entgegenstehenden Angaben der Zeugin Name 05 und die Möglichkeit einer Bestrafung wegen einer Falschaussage hat die Zeugin, bei deren Vernehmung ein Rechtsanwalt als Beistand anwesend war, nach einer Pause und entsprechender Überlegung erklärt, dass sie ihre bisherige Aussage nicht in allen Punkten aufrechterhalten und nunmehr doch von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle. Danach hat die Kammer auf die Angaben dieser Zeugin nichts gegeben.

Nach allem hat die Kammer der Zeugin Name 05 hinsichtlich des Kerns ihrer Aussage, dass die Angeklagte berichtet habe, sie habe die Frau, von der sie EC-Karte habe, mit einem Kissen erstickt, Glauben geschenkt, auch wenn davon auszugehen ist, dass die Zeugin die Absicht, in der Wohnung nach mitnehmenswerten Gegenständen zu suchen, der Wahrheit zuwider in Abrede gestellt hat und Skepsis bez. ihrer Behauptung, die Schilderung des Tötungsgeschehens sei erst nach dem Einzug der EC-Karte erfolgt, angebracht ist.

Die Kammer hat aufgrund der Umstände, dass die Einlassung der Angeklagten teils unplausibel, teils auch widerlegt ist, dass Fr. Name 08 durch Ersticken mit einer weichen Bedeckung wie einem Kissen zu Tode gebracht worden ist und die Angeklagte anschließend berichtet hat, dass sie die Frau, von der die EC-Karte sei, mit einem Kissen erstickt habe, die sichere Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte Fr. Name 08 über mehrere Minuten ein Kissen in das Gesicht gedrückt hat, so dass diese nicht mehr atmen konnte, und Fr. Name 08 deshalb erstickt ist. Nach dem Inhalt der Äußerungen der Angeklagten, dass sie das Opfer erstickt habe ( durch aktives Tun also), dass das länger gedauert habe, als sie gedacht habe, weil sie nicht geglaubt habe, dass eine alte Dame so lange Atem habe, und nach dem objektiven Geschehensablauf - nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen 02 ist ein Verlegen der Atemwege über mehrere Minuten zur Herbeiführung erforderlich - ist die Kammer auch sicher darin, dass es der Angeklagten gerade darum ging, ihr Opfer zu Tode zu bringen.

Keinen Zweifel hat die Kammer darin, dass die Angeklagte Fr. Name 08 nicht in altruistischer Gesinnung in deren Wohnung begleitete. Die Angeklagte befand sich in finanziellen Verhältnissen, die ihr das von ihr geschätzte, allerdings immer wieder verlustbringende Spielen an Automaten nicht in dem gewünschten Umfang erlaubten. Zur Erlangung weiteren Geldes hatte sie sich in den zwei Monaten zuvor bereits an zwei Raubtaten in einer Spielhalle und zwei Diebstählen aus den Wohnungen einer älteren Frau und einer Greisin beteiligt. Von daher ist die Kammer sicher, dass die Angeklagte der augenscheinlich älteren und gebrechlichen Fr. Name 08 ihre Hilfe anbot und sie nach Hause begleitete, weil sie in ihr ein potentielles Opfer sah. Mindestens stellte sie Überlegungen an, eine sich jetzt etwa bietende günstige Gelegenheit für einen Diebstahl zu nutzen; dass sie dann schon auf dem Weg unter Vortäuschung eines freundlichen Interesses Fragen nach den Lebensverhältnissen des Opfers stellte und auch erfuhr, dass Fr. Name 08 alleinstehend war, liegt für die Kammer auf der Hand. Dass Fr. Name 08 ihrer Begleiterin in den wenigen Minuten allerdings von ihren Ersparnissen erzählt hätte, ist angesichts des Umstands, dass weder der Stiefsohn noch die Enkelin von diesen Ersparnissen wussten, auszuschließen.

Die Kammer hat weiter die sichere Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte Fr. Name 08 schließlich tötete, um Bargeld und andere Wertsachen des Opfers an sich zu bringen, was sich angesichts der bereits zuvor bewiesenen Bereitschaft, sich zur Erlangung von Geld oder geldeswerten Gegenständen an Raubtaten zu beteiligen, des Umstands, dass sie hinterher im Besitz der EC-Karte des Opfers war, und des Fehlens irgendeines Hinweises auf einen anderen Grund für die Tötung - von einem anderen Motiv hat auch die Zeugin Name 05 seitens der Angeklagten nichts erfahren - förmlich aufdrängt.

Ob die Angeklagte bereits an eine Tötung der Fr. Name 08 dachte, als sie ihr ihre Hilfe anbot und nach Hause begleitete, ist offen. Nicht auszuschließen und deshalb zu Gunsten der Angeklagten anzunehmen ist, dass sie sich erst in der Wohnung der Fr. Name 08 spontan zu der Tat entschloss. Weitere Einzelheiten hierzu hat die Kammer nicht feststellen können. Es ist möglich, dass beide Frauen kurz im Wohnzimmer Platz genommen hatten oder dass Fr. Name 08 der Angeklagten die Wohnung zeigte. Es ist beispielsweise auch möglich, dass Fr. Name 08 die Besucherin - gegebenenfalls auch in bestimmtem Ton - zum Gehen aufgefordert hatte, weil ihr das Verweilen der Besucherin lästig war, weil sie sie aufdringlich fand, weil sich die Besucherin in ungebührlicher Form in der Wohnung umschaute oder Gegenstände in die Hand nahm. Dass die Angeklagte unter den Augen der Wohnungsinhaberin Gegenstände offen eingesteckt hätte, ist für die Kammer allerdings fernliegend.

Unabhängig davon ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte Fr. Name 08 tötete, um möglichst viel zu erbeuten - schließlich war bei den Wohnungsdiebstählen auch Schmuck entwendet worden -,dass sie deshalb die Wohnung nach Geld und anderen Wertsachen durchsuchen wollte und nach der Ansichnahme der EC-Karte nebst Zettel mit PIN - ob und wieviel Geld damit abzuheben sein würde, war erst einmal ungewiss - lediglich aus Angst vor einem Entdecktwerden von der Durchsuchung Abstand nahm. Eine solche Angst kann sich nach einer solchen Tat ohne Anlass eingestellt haben, aber ohne weiteres auch durch nicht zuzuordnende Geräusche im Haus oder das Klingeln des Telefons hervorgerufen worden sein. Dass die Angeklagte mit den Zeuginnen abends noch einmal die Wohnung aufsuchte, steht der Überzeugungsbildung der Kammer nicht entgegen, weil sie Gelegenheit hatte, sich zu fassen, und weil, falls die Tat nicht entdeckt war, abends anders als tagsüber kaum damit zu rechnen war, dass etwa ein Angehöriger, eine Putzfrau oder eine Nachbarin mit einem Schlüssel in der Tür stehen oder sonstiger Besuch Einlass erbitten würde.

Bezüglich der Abhebungen hat die Angeklagte eingestanden, dass sie die EC-Karte durchgehend in Besitz gehabt habe, bei jeder Abhebung dabeigewesen sei, das Geld jeweils gedrittelt worden sei und sie möglichst viel Beträge habe abheben wollen. Die Zahl und die konkreten Zeitpunkte der Abhebungen, die Standorte der Geldautomaten und die Höhe der abgehobenen Beträge hat die Kammer aufgrund der Einführung der Kontoauszüge der Bank 01 Bd. I, Bl. 70, 71 d. A. im Wege des Selbstleseverfahrens und der Verlesung des Schreibens des Herrn Name 26 von der Sparkasse Stadt 01 vom 14.5.2014 festgestellt.

  1. Rechtliche Würdigung und Schuldfähigkei t

1. In Bezug auf das Tötungsgeschehen hat die Angeklagte den Tatbestand des Mordes gemäß § 211 StGB und tateinheitlich (§ 52 StGB) den Tatbestand des Raubes mit Todesfolge gemäß § 251 StGB verwirklicht. Der weiter unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs verwirklichte Tatbestand des schweren Raubs gemäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 249 StGB wird im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt.

Im Bezug auf die Vorschrift des §§ 211 StGB sind die Mordmerkmale der Habgier und der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen, verwirklicht.

Die Angeklagte hat ihr Opfer mit Dolus directus ersten Grades aus Habgier getötet. Habgier ist dann gegeben, wenn der Täter mit der Tat ein über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis verwirklicht. Das ist hier angesichts dessen, dass die Angeklagte Frau Name 08 tötete, um sich in den Besitz von Geld und vermögenswerten Gegenständen des Opfers zur Befriedigung ihrer Freude an Automatenspielen zu setzen, ohne weiteres zu bejahen. Die Angeklagte hat weiter das Mordmerkmal des Handelns zur Ermöglichung einer Straftat verwirklicht, weil die Tötung gerade die leichte und ungestörte Durchführung der Raubtat ermöglichen sollte. Dass die Tötungshandlung in einem solchen Fall gerade die zur Verwirklichung des Raubs eingesetzte Gewalt darstellt, steht der Annahme dieses Mordmerkmals nicht entgegen.

Das Vorliegen weiterer Mordmerkmale wie der Verdeckungsabsicht und der Heimtücke hat die Kammer nicht festgestellt. Bezüglich des letzteren Merkmals kann auch, wenn anzunehmen ist, dass Frau Name 08 arg- und deshalb wehrlos war, ohne Kenntnis der Umstände, in welcher konkreten Situation sich die Angeklagte zur Tötung entschloss und wie schnell sie den Entschluss verwirklichte, ein Ausnutzungsbewusstsein nicht sicher festgestellt werden.

Die Angeklagte hat tateinheitlich (§ 52 StGB) darüber hinaus den Tatbestand des Raubes mit Todesfolge gemäß § 251 StGB verwirklicht. Von der erforderlichen wenigstens leichtfertigen Verursachung des Todes eines anderen Menschen ist auch die vorsätzliche Tötung erfasst, wenn die in der Tötung liegende Gewalt nach der Vorstellung des Täters auch noch seiner Bereicherung dient.

Hinsichtlich der im Anschluss an das Tötungsgeschehen erfolgten Geldabhebungen hat sich die Angeklagte wegen Computerbetruges gemäß § 263 a Abs. 1 3. Alt. StGB strafbar gemacht. Die unbefugte Verwendung von Daten liegt auch bei der Eingabe von Zugangsdaten (PIN) gegen den erkennbaren Willen des Berechtigten vor. Sie handelte auch gewerbsmäßig im Sinne der §§ 263 a Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr.1 StGB. Die Taten des Computerbetrugs sind auch nicht etwa deshalb, weil die EC-Karte Raubgut war, als mitbestrafte Nachtaten einzuordnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich die Delikte nämlich insoweit gegen verschiedene Rechtsgüter und Rechtsgutträger, zum einen den Scheckkarteninhaber und im Bezug auf die Geldabhebung auf das Vermögen des Geldinstituts. Die Kammer ist in allen Fällen, in denen im Abstand von wenigen Minuten am selben Geldautomaten zwei Abhebungen vorgenommen wurden, von einer Tat im Rechtssinne ausgegangen, wonach sich ergibt, dass der Tatbestand in 18 Fällen verwirklicht worden ist.

2. Bezüglich aller Taten ist das Vorliegen eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB auszuschließen. Der Sachverständige 01, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Forensische Psychiatrie, der die Angeklagte bereits in dem Strafverfahren der 39. gr. Strafkammer untersucht hatte, sie erneut am 5.12.2013 exploriert hat, an der Hauptverhandlung teils teilgenommen hat und die Ergebnisse der Beweiserhebungen insgesamt kennt, hat dazu ausgeführt, dass die Angeklagte durchschnittlich intelligent sei, ihr Leben bislang bewältigt habe, dass sie in neurologischer Hinsicht nicht auffällig sei und dass Störungen auf psychiatrischem Fachgebiet wie etwa Symptome einer endogenen Psychose, einer manisch-depressiven Erkrankung bzw. einer Persönlichkeitsstörung in der Längsschnittbetrachtung nicht erkennbar gewesen seien. Die Angeklagte habe im ersten Halbjahr 2011 auch keine pathologische Spielsucht aufgewiesen. Das sei dann anzunehmen, wenn das Glücksspiel ein solches Ausmaß erreiche, dass es die Lebensführung des Betroffenen beherrsche und zum Verfall der sozialen, beruflichen, materiellen und familiären Verpflichtungen führe. Kennzeichnend sei insbesondere das beharrliche Weiterspielen trotz Verlusts der sozialen Kompetenzen in Form etwa einer Verarmung oder einer Zerrüttung der persönlichen Verhältnisse. Die Angeklagte habe zwar häufig gespielt und sei auch, wenn sie die angeklagte Tötung begangen und sich an Raubtaten und Diebstählen wie eingestanden beteiligt habe, zur Begehung schwerer Straftaten zur Befriedigung ihres Bedürfnisses bereit gewesen. Sie sei andererseits aber in der Lage gewesen, die Familie zu versorgen und das zusätzliche Geld kontrolliert auszugeben. Von einer beherrschenden Neigung könne danach nicht die Rede sein. Diesen im einzelnen weiter begründeten Ausführungen des der Kammer seit Jahren bekannten Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen. Eine situative Beeinflussung durch psychotrope Substanzen zum Zeitpunkt der Tötung und der Abhebungen hat nicht bestanden; eine solche wäre von der Angeklagten nicht verschwiegen worden. Danach ergibt sich, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten bei der Begehung der Taten in vollem Umfang gegeben war.

VII. Strafzumessung

Wegen der Begehung des Mordes an Frau Name 08 hat die Kammer gemäß § 211 Abs. 1 StGB auf lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe erkannt.

Bei der Strafzumessung bezüglich der Begehung der 18 Fälle des gewerbsmäßigen Computerbetruges hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Zu Gunsten der Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass sie insoweit ein umfassendes Geständnis abgelegt hat und auch durch Untersuchungshaft - angesichts ihres Alters sicherlich in besonderer Weise - beeindruckt ist. Sie hat nicht nur die unrechtmäßigen Abhebungen eingestanden, sondern darüber hinaus mit dem Geständnis weiterer Straftaten, wobei sie andere Beteiligte nicht geschont hat, eine Art Lebensbeichte abgelegt. Dieses Geständnis ist entgegen der Auffassung der ermittelnden Polizeibeamten von Bedeutung, auch wenn sie und die anderen Beteiligten der Begehung dieser Taten bereits verdächtig waren und ihre Nichte, die Zeugin Name 04, Anfang April dieses Jahres, bei der verantwortlichen Vernehmung gleichfalls ein Geständnis abgelegt hat. Der Angeklagten ist weiterhin positiv anzurechnen, dass sie zum Schluss der Beweisaufnahme bestrebt war, eine nach Erzählungen ihr gegenüber früher begangene Straftat der Zeugin Name 05 aufklären zu lassen, und auch Hinweise vom Hörensagen zum Verbleib der bei den Raubüberfällen eingesetzten Waffen gegeben hat. Allerdings hat sich bei der Überprüfung ihrer Angaben durch die Polizei herausgestellt, dass der nach ihrer Kenntnis erfolgte Versicherungsbetrug wohl nicht begangen wurde; eine entsprechende Strafanzeige wegen Diebstahls in dem von der Zeugin und ihrem Ehemann betriebenen Café konnte nicht festgestellt werden. Der Verbleib der Waffen ist bislang offen.

Zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass in jedem Fall der unrechtmäßigen Abhebung ein nicht unerheblicher Schaden bewirkt wurde. Darüber hinaus muss sich die Angeklagte vorhalten lassen, dass sie die Zeuginnen Name 04 und Name 05 in ihre Taten verstrickt hat. Die Angeklagte handelte, wie durch die Beteiligung an Raubtaten und Diebstählen zuvor belegt wird, in einer verfestigten rechtsfeindlichen Gesinnung. Mit Bagatelldelikten war sie zuvor schon mehrfach aufgefallen. Dass sie zur Plünderung des Kontos der Getöteten eine Vielzahl von unrechtmäßigen Abhebungen beging, hat sich hingegen nicht besonders bei der Festsetzung der Einzelstrafen ausgewirkt, weil die Kammer umgekehrt auch das Sinken der Hemmschwelle mit jeder Tat bedacht hat.

Die Kammer hat unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB - für ein ausnahmsweises Absehen von diesen für besonders schwere Fälle regelmäßig vorgesehenen Strafrahmen hat sich nichts ergeben - wegen der beiden am 9.3.2011 begangenen Taten jeweils auf eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten und wegen der restlichen Taten jeweils auf eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten erkannt.

Weiter einzubeziehen ist die durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27.11.2013 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren.

Diese Strafen hat die Kammer zurückgeführt auf eine

lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe.

VIII. Feststellung der besonderen Schwere der Schuld

Im Regelfall wird Mord „nur“ mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet. Die besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist darüber hinaus ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn bei der erforderlichen Gesamtwürdigung von Taten und Täterpersönlichkeit hierfür sprechende Umstände von Gewicht festgestellt werden.

Bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe ist nach § 57 b StGB Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderen Schuldschwere regelmäßig die Gesamtstrafe. Dabei hindert die in § 57 b StGB vorgeschriebene zusammenfassende Würdigung der einzelnen Straftaten bei der Feststellung der besonderen Schuldschwere im Falle einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe nicht, die besondere Schwere der Schuld schon für eine mit lebenslanger Freiheitsstrafe als Einzelstrafe geahndeten Tat festzustellen.

Die Kammer hat danach zunächst abgewogen, ob die Gesamtwürdigung der mit lebenslanger Freiheitsstrafe als Einzelstrafe geahndeten Straftat zum Nachteil der Fr. Name 08 und der Täterpersönlichkeit der Angeklagten die Schuldschwere-Bejahung rechtfertigen würde und eine zusammenschauende Würdigung der weiteren die Festsetzung der Gesamtstrafe bestimmenden Taten dann lediglich zusätzliche, die besondere Schwere der Schuld erhöhende Umstände, ergeben würde.

Die Kammer hat bezüglich des Mordes an Frau Name 08 zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass es sich möglicherweise um eine Spontantat handelte, dass die Angeklagte als Erstverbüßerin und in Anbetracht ihres Alters besonders haftempfindlich sein dürfte und durch Untersuchungshaft bereits beeindruckt ist. Auch im Rahmen dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagte die Begehung eigener anderer Straftaten unter Nennung weiterer Beteiligter eingeräumt und sich um Aufklärung der Straftaten anderer Personen bemüht hat.

Diesen schuldmindernden Faktoren stehen, soweit es um das Tötungsgeschehen geht, keine besonderen schuldsteigernden Umstände gegenüber. Eine solche Wirkung ist auch nicht dem Umstand beizumessen, dass die Angeklagte zwei Mordmerkmale verwirklicht hat, weil im Falle eines Mordes aus Habgier zur Durchführung eines Raubes regelmäßig beide Mordmerkmale verwirklicht sind.

Zu einem Überwiegen der schuldsteigernden Umstände führt auch nicht die weitere Berücksichtigung der nachträglich begangenen Fälle des Computerbetrugs unter Zugrundelegung der vorstehend im einzelnen bezeichneten Strafzumessungsgründe. Zwar hat die Angeklagte insoweit eine Vielzahl weiterer Straftaten mit der Folge eines erheblichen Gesamtschadens begangen. Bei der Abwägung ergibt sich jedoch, dass dies - im tatsächlichen, nicht im rechtlichen Sinne - letztlich als Realisierung der durch den Raubmord erlangten Möglichkeit, auf das Vermögen des Opfers zuzugreifen, anzusehen ist, auch wenn durch den Computerbetrug ein anderer Rechtsinhaber unmittelbar geschädigt wird.

Die zusätzliche Berücksichtigung der von der Angeklagten am 29.6.2011 begangenen Raubtat zum Nachteil der Frau Name 16 ergibt jedoch, dass die Schuld der Angeklagten besonders schwer wiegt.

Zur Strafzumessung ist in dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27.11.2013 - auf dessen Zumessungsgründe es zunächst ankommt - ausgeführt worden:

„Hinsichtlich beider Angeklagter fiel das trotz einiger Beschönigungstendenzen von Einsicht und Reue getragene Geständnis ins Gewicht. Sie sind Erstverbüßer und daher besonders haftempfindlich, was bei der Angeklagten Name 05 durch die bei ihr bestehende Nervenkrankheit noch verstärkt wird. Zu Gunsten der Angeklagten war auch die relativ geringe Beute sowie der vergleichsweise geringe Gewalteinsatz im Vergleich zu anderen unter diese Vorschrift fallenden Taten zu werten. Mitbestimmend war zudem auch die jeweilige angespannte finanzielle Situation. Erheblich strafmildernd fiel zudem der lange Zeitablauf zwischen Tatbegehung und Aburteilung und die sich insoweit durch die Verfahrensdauer ergebende Belastung ins Gewicht. Strafschärfend musste sich hinsichtlich beider Angeklagter demgegenüber die tateinheitlich begangene gefährliche Körperverletzung auswirken, wobei der Tatbeitrag der Angeklagten Name 05 insofern etwas untergeordnet war. Zu Lasten beider Angeklagter waren zudem ihr planvolles Vorgehen und insbesondere ihre Opferwahl zu berücksichtigen. Die in ihren Abwehrmöglichkeiten aufgrund ihres Alters erheblich eingeschränkte Geschädigte sah sich chancenlos zwei Angreiferinnen gegenüber. Zudem begingen sie die Tat in der Wohnung des Opfers, einem besonders geschützten Raum. Strafschärfend mussten auch die Folgen der Tat für das Opfer bewertet werden. Die Geschädigte hat sich von dem Überfall nicht mehr erholt, dadurch ihre Selbstständigkeit und damit ihren Lebensmut verloren. Bei der Angeklagten Name 01a hat die Kammer die mehrfachen Vorstrafen - wenn auch nur als Eigentums-, nicht als Gewaltdelikte einschlägig - zurückhaltend strafschärfend bewertet.“

Unter Zugrundelegung des Normalstrafrahmens des § 249 Abs. 1 StGB hat die 39. gr. Strafkammer sodann gegen die Angeklagte Name 01a auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren erkannt.

Anders als die 39. gr. Strafkammer bewertet die Kammer nunmehr nicht strafschärfend, dass sich das Opfer zwei Angreiferinnen gegenüber chancenlos sah, weil der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB das Zusammenwirken mehrerer Beteiligter voraussetzt.

Die Kammer hat allerdings zu Lasten der Angeklagten weiter zu berücksichtigen, dass sie die Tat zum Nachteil der 90-jährigen Frau Name 16 - ein weiterer Beleg für ihre verfestigte rechtsfeindliche Gesinnung und ihre Bereitschaft, ohne Rücksicht auf das Schicksal der Opfer vorzugehen - mit diesen schweren Folgen für das Opfer nicht einmal vier Monate nach der Ermordung der Fr. Name 08 beging.

Eine Gesamtwürdigung dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden schuldrelevanten Umstände aller abzuurteilenden Taten und ihrer Persönlichkeit führt nach Auffassung der Kammer zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld der Angeklagten.

IX. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.

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