8 O 72/14•Landgericht Dortmund, 2014-06-30, 8 O 72/14
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 8 O 72/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-06-30
Aktenzeichen: 8 O 72/14
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:0630.8O72.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages vom 29.06.2014 gemäß §§ 935, 940 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragsteller vorläufig für die Spielzeit 2014/2015 für den Spielbetrieb der ersten Handball-Bundesliga/Männer zuzulassen.
Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
- die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
- die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 320.000,00 EUR festgesetzt.
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