3 O 129/14•Landgericht Dortmund, 2015-02-06, 3 O 129/14
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 3 O 129/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-02-06
Aktenzeichen: 3 O 129/14
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2015:0206.3O129.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 72.142,41 EUR (i.W.: zweiundsiebzigtausendeinhundertzweiundvierzig 41/100 Euro) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Ansprüche der Klägerin, die ihr aus ihrem mittelbaren Beitritt an der E GmbH & Co. KG mit der Kennnummer ############/###### zustehen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug befinden.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von etwaigen Forderungen der Treuhandkommanditistin oder Gläubigern der E GmbH & Co. KG freizustellen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 2.879,09 EUR (i.W.: zweitausendachthundertneunundsiebzig 09/100 Euro) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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