Landgericht Dortmund, 2016-01-14, 16 O 19/15

16 O 19/15Tribunal cantonal14 janv. 2016

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 16 O 19/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-14

Aktenzeichen: 16 O 19/15

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2016:0114.16O19.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: III. Kammer für Handelssachen

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch höchstens 2 Jahre, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten,

zu unterlassen

im geschäftlichen Verkehr Werbung per E-Mail an solche Empfänger zu versenden, die ihr ausdrückliches und vorheriges Einverständnis für diese Form der werblichen Ansprache nicht erteilt haben.

  1. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 246,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2015 zu zahlen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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