Landgericht Dortmund, 2016-04-26, 12 O 232/15

12 O 232/15Tribunal cantonal26 avr. 2016

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 12 O 232/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-26

Aktenzeichen: 12 O 232/15

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2016:0426.12O232.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt, per E-Mail werbenden Inhalts Kontakt zum Kläger aufzunehmen, ohne dass das Einverständnis des Klägers vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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