Landgericht Dortmund, 2016-05-17, 25 O 154/16

25 O 154/16Tribunal cantonal17 mai 2016

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 25 O 154/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-17

Aktenzeichen: 25 O 154/16

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2016:0517.25O154.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, einstweilen untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „N“ mit der Angabe zu werben:

  1. „Schnelle Wundheilung“,

sofern dies geschieht wie in Anl. A3 wiedergegeben;

  1. „Schneller Verheilt“,

sofern dies geschieht wie in Anl. A4 wiedergegeben;

  1. „Für die optimale Heilung“,

sofern dies geschieht wie in Anlage A3 wiedergegeben;

  1. „So geht Wundheilung heute“,

sofern dies geschieht wie in Anlage A4 wiedergegeben;

  1. „Für wunden Babypopo“,

sofern dies geschieht wie in Anlage A4 wiedergegeben;

  1. „Rasche Schmerzlinderung“,

sofern dies geschieht wie in Anlage A3 wiedergegeben;

  1. „Reduziert die Schwellung“,

sofern dies geschieht wie in Anlage A3 wiedergegeben;

  1. „Verringert die Infektionsgefahr“,

sofern dies geschieht wie in Anlage A3 wiedergegeben.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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