1 S 178/16•Landgericht Dortmund, 2017-02-28, 1 S 178/16
Landgericht Dortmund, 2017-02-28, 1 S 178/16
1 S 178/16Tribunal cantonal28 févr. 2017
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 1 S 178/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-02-28
Aktenzeichen: 1 S 178/16
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2017:0228.1S178.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Kläger und auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.04.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Brilon – Az.: 10a C 5/14 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.07.2014 zu TOP 10 gefasste Beschluss (Genehmigung der Einzelabrechnung 2013) wird bezüglich der Position Rechtsanwaltskosten („RA“) und bezüglich der Position „Reparaturen“ hinsichtlich des Verteilungsschlüssels „Miteigentumsanteil“ für ungültig erklärt.
Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.07.2014 zu TOP 12 gefasste Beschluss (Genehmigung des Einzelwirtschaftsplans 2014) wird bezüglich der Position Rechtsanwaltskosten („RA“) und bezüglich der Position „Rep. u. Instandhaltungskosten“ hinsichtlich des Verteilungsschlüssels „Miteigentumsanteil“ für ungültig erklärt.
Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.07.2014 zu TOP 13 gefasste Beschluss (Entlastung der Verwaltung für 2013) wird für ungültig erklärt.
Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.07.2014 zu TOP 14 gefasste Beschluss (Entlastung des Beirates für 2013) wird für ungültig erklärt.
Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.07.2014 zu TOP 17 gefasste Beschluss (Genehmigung der Einzelabrechnung 2010) wird bezüglich der Positionen Rechtsanwaltskosten („RA“) und bezüglich der Position „Reparaturen“ hinsichtlich des Verteilungsschlüssels „Miteigentumsanteil“ für ungültig erklärt.
Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.07.2014 zu TOP 18 gefasste Beschluss (Entlastung der Verwaltung für 2010) wird für ungültig erklärt.
Die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.07.2014 zu TOP 19a und TOP 19b gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.
Die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.07.2014 zu TOP 20a und TOP 20b gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.
Die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.07.2014 zu TOP 20c und TOP 20d gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.
Die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.07.2014 zu TOP 20e und TOP 20f gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.
Die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.07.2014 zu TOP 21 und TOP 22 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.
Die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.07.2014 zu TOP 23 und TOP 24 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.
Die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.07.2014 zu TOP 25 und TOP 26 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen und die Berufung der Kläger und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten erster Instanz und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1) und 2) zu jeweils 19%, der Kläger zu 3) zu 17% und die Beklagten zu 45%. In diesem Umfang tragen die Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2). Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) tragen die Beklagten zu 50%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1) und 2) zu jeweils 27,5% und die Beklagten zu 45%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.