2 O 200/15•Landgericht Dortmund, 2017-05-18, 2 O 200/15
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 2 O 200/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-18
Aktenzeichen: 2 O 200/15
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2017:0518.2O200.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.022,48 € (in Worten: dreitausendzweiundzwanzig 48/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.681,00 € seit dem 28.11.2016 und aus weiteren 341,48 € seit dem 05.05.2017 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die über den Betrag von 4.653,21 € hinausgehenden weiteren Kosten für die kieferorthopädische Behandlung der Tochter des Klägers, L2, gemäß kieferorthopädischem Behandlungsplan vom 26.01.2015 zu übernehmen, soweit diese den tariflich vereinbarten Höchstsatz nicht überschreiten.
Es wird festgestellt, dass die Krankenversicherung mit der Nr. ##.###.###/#/# ohne den Ausschluss für kieferorthopädische Behandlungen sowie damit im Zusammenhang stehende Vor- und Nachbehandlung fortbesteht.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %. Der Kläger trägt 25 % der Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten und der Nebenintervenientin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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