Landgericht Dortmund, 2018-04-27, 9 T 149/18

9 T 149/18Tribunal cantonal27 avr. 2018

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 9 T 149/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-04-27

Aktenzeichen: 9 T 149/18

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2018:0427.9T149.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 6. Februar 2018 wird unter Aufhebung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Frau U, C-Straße, V, wird als Berufsbetreuerin zur Betreuerin bestellt.

Die Betreuung umfasst folgende Aufgabenkreise:

  • Anhalten, Entgegennahme und Öffnen der Post im Rahmen der Aufgabenkreise

  • Gesundheitssorge

  • Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern

  • Vertretung vor Gerichten.

Herr I, C-Straße, V wird als Berufsbetreuer zum Ersatzbetreuer bestellt.

Die Aufgabenkreise entsprechen denen der Betreuerin.

Der Ersatzbetreuer darf die Angelegenheiten der Betreuten nur besorgen, soweit die Betreuerin verhindert ist.

Das Gericht wird spätestens am 6. Februar 2019 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt

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