12 O 262/17•Landgericht Dortmund, 2019-01-15, 12 O 262/17
Landgericht Dortmund, 2019-01-15, 12 O 262/17
12 O 262/17Tribunal cantonal15 janv. 2019
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 12 O 262/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-01-15
Aktenzeichen: 12 O 262/17
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2019:0115.12O262.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass das an ihn verkaufte Fahrzeug X, FIN ###### mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen ist.
Die Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 Euro, die aufgrund der Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstanden sind, freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtkosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 74 % und die Beklagte zu 2) 26 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat die Beklagte zu 2) selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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