Landgericht Dortmund, 2019-11-08, 3 O 262/17

3 O 262/17Tribunal cantonal8 nov. 2019

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 3 O 262/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-11-08

Aktenzeichen: 3 O 262/17

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2019:1108.3O262.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, das Telemedienangebot „E1“ vom 15.05.2017 zu verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie auf dem USB-Stick Anlage K 1 wiedergegeben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 100.000,00 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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