Landgericht Dortmund, 2019-11-27, 20 O 19/19

20 O 19/19Tribunal cantonal27 nov. 2019

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 20 O 19/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-11-27

Aktenzeichen: 20 O 19/19

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2019:1127.20O19.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: VI. Kammer für Handelssachen

Tenor

1.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00€, ersatzweise ordnungshaft bis zu 6 Monate oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - insgesamt jedoch höchstens 2 Jahre - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Werbeprospekten gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen für Möbel zu werben, die mit Elementen wie Kopfstützen bei Polstermöbeln oder Beleuchtung von Vitrinen und Anbauwänden abgebildet und angeboten werden, ohne den Gesamtpreis für das Möbelstück in der abgebildeten Variante anzugeben und/oder bei Möbeln aus Leder nicht den Preis für das Produkt in der abgebildeten Ledervariante anzugeben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 299,60€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2019 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar.

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