17 S 96/19•Landgericht Dortmund, 2019-12-13, 17 S 96/19
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 17 S 96/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-13
Aktenzeichen: 17 S 96/19
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2019:1213.17S96.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.04.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lünen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Der in der Versammlung der WEG K-Straße , P1 am 20.04.2017 zum Tagesordnungspunkt 2 gefasste Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2016 wird für ungültig erklärt.
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Der in der Versammlung der WEG K-Straße , P1 am 20.04.2017 zum Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss über die Entlastung des Verwalters für das Jahr 2016 wird für ungültig erklärt.
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Der in der Versammlung der WEG K-Straße , P1 am 20.04.2017 zum Tagesordnungspunkt 5 gefasste Beschluss über die Genehmigung des Gesamt- und Einzelwirtschaftsplans 2017 wird in Hinblick auf die Position „RA-Kosten i.S. E“ in den Einzelwirtschaftsplänen für ungültig erklärt.
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Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 %, die Beklagten zu 80%.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.809,46 Euro festgesetzt.
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