Landgericht Detmold, 2009-02-03, 4 Qs 172/08

4 Qs 172/08Tribunal cantonal3 févr. 2009

Regest

Unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung von 13 bzw. 20 Minuten rechtfertigt als Bemessungskriterium "Umfang der Anwaltstätigkeit" und sonstigen im Ergebnis durchschnittlichen Bemessungskriterien die Unterschreitung der Mittelgebühr der Terminsgebühr als Rahmengebühr auf 1/4 bzw. 1/3 des Gebührenrahmens

Texte intégral

Landgericht Detmold — 4 Qs 172/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-03

Aktenzeichen: 4 Qs 172/08

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2009:0203.4QS172.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kammer für Bußgeldsachen

Normen: RVGT § 14; RVG VV 5110

Leitsätze

Unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung von 13 bzw. 20 Minuten rechtfertigt als Bemessungskriterium "Umfang der Anwaltstätigkeit" und sonstigen im Ergebnis durchschnittlichen Bemessungskriterien die Unterschreitung der Mittelgebühr der Terminsgebühr als Rahmengebühr auf 1/4 bzw. 1/3 des Gebührenrahmens

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.