Landgericht Detmold, 2009-02-19, 4 Qs 22/09

4 Qs 22/09Tribunal cantonal19 févr. 2009

Regest

Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Beistands des Nebenklägers nur im Rahmen der für die jeweilige Instanz bewilligten Prozesskostenhilfe

Texte intégral

Landgericht Detmold — 4 Qs 22/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-19

Aktenzeichen: 4 Qs 22/09

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2009:0219.4QS22.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafkammer

Normen: StPO § 397 a Abs. 2; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1; RVG § 48

Leitsätze

Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Beistands des Nebenklägers nur im Rahmen der für die jeweilige Instanz bewilligten Prozesskostenhilfe

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

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