10 S 87/09•Landgericht Detmold, 2009-12-16, 10 S 87/09
Landgericht Detmold, 2009-12-16, 10 S 87/09
10 S 87/09Tribunal cantonal16 déc. 2009
Regest
Der Geschädigte muss sich nicht auf eine Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten gegenüber dem Hersteller Schwierigkeiten bereiten könnte.
Texte intégral
Landgericht Detmold — 10 S 87/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-12-16
Aktenzeichen: 10 S 87/09
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2009:1216.10S87.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Normen: BGB § 249; BGB § 254
Leitsätze
Der Geschädigte muss sich nicht auf eine Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten gegenüber dem Hersteller Schwierigkeiten bereiten könnte.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.03.2009 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Blomberg abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 1.515,30 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 21.12.2007 sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von
167,30 € an den Kläger zu zahlen abzüglich am 30.04.2009
gezahlter 1.274,23 €.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Parteien
je 50 % zu tragen; von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz
haben der Kläger 77 % und die Beklagten 23 % als Gesamtschuldner
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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