Landgericht Detmold, 2010-04-14, 10 S 150/09

10 S 150/09Tribunal cantonal14 avr. 2010

Regest

1.) Die Haftung nach § 7 StVG endet, wenn d. PKW auf einem Privatgrundstück verkehrsmäßig ordnungsgemäß abgestellt ist. Dazu genügt bei einem PKW mit Automatikgetriebe grds. die Einstellung der Parkposition "P" und das Feststellen der Handbremse. 2.) Allein aus dem Abstellen eines PKWs auf einer möglicherweise eis- oder schneeglatten Fläche an einem Gefälle ist kein schuldhaftes Verhalten zu folgen.

Texte intégral

Landgericht Detmold — 10 S 150/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-04-14

Aktenzeichen: 10 S 150/09

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2010:0414.10S150.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Normen: StVG §§ 7, 17, 18; BGB § 823 Abs. 1

Leitsätze

1.) Die Haftung nach § 7 StVG endet, wenn d. PKW auf einem Privatgrundstück verkehrsmäßig ordnungsgemäß abgestellt ist. Dazu genügt bei einem PKW mit Automatikgetriebe grds. die Einstellung der Parkposition "P" und das Feststellen der Handbremse.

2.) Allein aus dem Abstellen eines PKWs auf einer möglicherweise eis- oder schneeglatten Fläche an einem Gefälle ist kein schuldhaftes Verhalten zu folgen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.06.2009 verkündete

Urteil des Amtsgerichts Lemgo wird auf seine Kosten zurückge-

wiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.239,31 € festgesetzt.

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