Landgericht Detmold, 2010-10-30, 3 T 260/10

3 T 260/10Tribunal cantonal30 oct. 2010

Regest

In Beratungshilfesachen sind nur diejenigen Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten aus der Landeskasse zu erstatten, ohne die der Rechtsanwalt die ihm anvertraute Rechtssache nicht sachgerecht führen kann. Das ihm insoweit zuzubilligende Ermessen muss der Rechtsanwalt ausüben. Er darf aus zeitökonomischen oder sonstigen Erwägungen nichgt die gesamte Akjte oder solche Schriftstücke ablichten, die für die Sachbearbeitung offensichtlich ohne Belang sind.

Texte intégral

Landgericht Detmold — 3 T 260/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-30

Aktenzeichen: 3 T 260/10

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2010:1030.3T260.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer III

Normen: RVG §§ 44, 46 RVG, VV RVG Nr. 7000

Leitsätze

In Beratungshilfesachen sind nur diejenigen Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten aus der Landeskasse zu erstatten, ohne die der Rechtsanwalt die ihm anvertraute Rechtssache nicht sachgerecht führen kann. Das ihm insoweit zuzubilligende Ermessen muss der Rechtsanwalt ausüben. Er darf aus zeitökonomischen oder sonstigen Erwägungen nichgt die gesamte Akjte oder solche Schriftstücke ablichten, die für die Sachbearbeitung offensichtlich ohne Belang sind.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die dem Antragsteller aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden – einschließlich zu erstattender Fotokopiekosten in Höhe von 27,40 EUR (netto) – auf insgesamt 132,57 EUR einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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