Landgericht Detmold, 2010-11-19, 12 O 326/08

12 O 326/08Tribunal cantonal19 nov. 2010

Regest

Der Haftpflichtversicherer hat keine Regressansprüche gegen seinen nicht vorsätzlich handelnden Versicherungsnehmer oder den bei diesem Beschäftigten und ebenfalls nicht vorsätzulich handelnden Werkstattleiter.

Texte intégral

Landgericht Detmold — 12 O 326/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-19

Aktenzeichen: 12 O 326/08

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2010:1119.12O326.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer II

Normen: PflVG a.F. § 3 Nr. 9 S. 2. BGB § 426 Abs. 1, Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2

Leitsätze

Der Haftpflichtversicherer hat keine Regressansprüche gegen seinen nicht vorsätzlich handelnden Versicherungsnehmer oder den bei diesem Beschäftigten und ebenfalls nicht vorsätzulich handelnden Werkstattleiter.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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