10 S 121/10•Landgericht Detmold, 2010-12-15, 10 S 121/10
Landgericht Detmold, 2010-12-15, 10 S 121/10
10 S 121/10Tribunal cantonal15 déc. 2010
Regest
Für speziell für Mieter eingerichtete und unterhaltene Parkplätze besteht eine besondere Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers. In deren Rahmen besteht die Pflicht, bei entsprechenden Witterungsbedingungen Maßnahmen zur Sicherung auf den vermieteten abgestwellter Fahrzeuge gegen Dachlawinen zu treffen.
Texte intégral
Landgericht Detmold — 10 S 121/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-15
Aktenzeichen: 10 S 121/10
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2010:1215.10S121.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Berufungszivilklammer
Normen: BGB § 823 Abs. 1
Leitsätze
Für speziell für Mieter eingerichtete und unterhaltene Parkplätze besteht eine besondere Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers. In deren Rahmen besteht die Pflicht, bei entsprechenden Witterungsbedingungen Maßnahmen zur Sicherung auf den vermieteten abgestwellter Fahrzeuge gegen Dachlawinen zu treffen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
Lemgo vom 08.07.2010 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.291,28 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 18.02.2010 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungs-
kosten in Höhe von 104,42 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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