Landgericht Detmold, 2010-12-15, 10 S 121/10

10 S 121/10Tribunal cantonal15 déc. 2010

Regest

Für speziell für Mieter eingerichtete und unterhaltene Parkplätze besteht eine besondere Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers. In deren Rahmen besteht die Pflicht, bei entsprechenden Witterungsbedingungen Maßnahmen zur Sicherung auf den vermieteten abgestwellter Fahrzeuge gegen Dachlawinen zu treffen.

Texte intégral

Landgericht Detmold — 10 S 121/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-15

Aktenzeichen: 10 S 121/10

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2010:1215.10S121.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Berufungszivilklammer

Normen: BGB § 823 Abs. 1

Leitsätze

Für speziell für Mieter eingerichtete und unterhaltene Parkplätze besteht eine besondere Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers. In deren Rahmen besteht die Pflicht, bei entsprechenden Witterungsbedingungen Maßnahmen zur Sicherung auf den vermieteten abgestwellter Fahrzeuge gegen Dachlawinen zu treffen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts

Lemgo vom 08.07.2010 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.291,28 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 18.02.2010 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungs-

kosten in Höhe von 104,42 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander

aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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