Landgericht Detmold, 2011-01-26, 3 T 20/11

3 T 20/11Tribunal cantonal26 janv. 2011

Regest

Einwendungen des Schuldners gegen die Klauselerteilung sind im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Ist eine Klausel wirksam erteilt worden, ist das Vollstreckungsorgan hieran gebunden. Einwendungen gegen die Klauselerteilung kann der Schuldner nur mit den eigens dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen der Klauselerinnerung ( § 732 ZPO) oder der Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) anbringen.

Texte intégral

Landgericht Detmold — 3 T 20/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-26

Aktenzeichen: 3 T 20/11

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0126.3T20.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer III

Normen: §§ 766, 732, 768 ZPO, § 17 ZVG

Leitsätze

Einwendungen des Schuldners gegen die Klauselerteilung sind im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Ist eine Klausel wirksam erteilt worden, ist das Vollstreckungsorgan hieran gebunden. Einwendungen gegen die Klauselerteilung kann der Schuldner nur mit den eigens dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen der Klauselerinnerung ( § 732 ZPO) oder der Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) anbringen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Der Beteiligten zu 1) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 306.775,13 EUR auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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