Landgericht Detmold, 2011-01-31, 3 T 30/11

3 T 30/11Tribunal cantonal31 janv. 2011

Regest

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners führt gemäß § 240 ZPO zur Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens. Dies gilt auch, wenn eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Schuldners vorliegt und lediglich über die Höhe der zur erstattenden Kosten zu entscheiden ist. In diesem Fall kommt das Kostenfestsetzujngsverfahren einem "Aktivprozess" des Schuldners gleich. Der Insolvenzverwalter muss insoweit ebenfalls die Möglichkeit haben, sich zunächst einen Überblick über das Verfahren zu schaffen und dessen Aufnahme zu prüfen.

Texte intégral

Landgericht Detmold — 3 T 30/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-31

Aktenzeichen: 3 T 30/11

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0131.3T30.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer III

Normen: ZPO § 240, InsO § 27, RPflG 11 Abs. 1, ZPO §§ 104 Abs. 3, 567 ff.

Leitsätze

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners führt gemäß § 240 ZPO zur Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens. Dies gilt auch, wenn eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Schuldners vorliegt und lediglich über die Höhe der zur erstattenden Kosten zu entscheiden ist. In diesem Fall kommt das Kostenfestsetzujngsverfahren einem "Aktivprozess" des Schuldners gleich. Der Insolvenzverwalter muss insoweit ebenfalls die Möglichkeit haben, sich zunächst einen Überblick über das Verfahren zu schaffen und dessen Aufnahme zu prüfen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist.

Der Schuldnerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 731,14 EUR auferlegt

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