3 T 30/11•Landgericht Detmold, 2011-01-31, 3 T 30/11
Landgericht Detmold, 2011-01-31, 3 T 30/11
3 T 30/11Tribunal cantonal31 janv. 2011
Regest
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners führt gemäß § 240 ZPO zur Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens. Dies gilt auch, wenn eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Schuldners vorliegt und lediglich über die Höhe der zur erstattenden Kosten zu entscheiden ist. In diesem Fall kommt das Kostenfestsetzujngsverfahren einem "Aktivprozess" des Schuldners gleich. Der Insolvenzverwalter muss insoweit ebenfalls die Möglichkeit haben, sich zunächst einen Überblick über das Verfahren zu schaffen und dessen Aufnahme zu prüfen.
Texte intégral
Landgericht Detmold — 3 T 30/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-31
Aktenzeichen: 3 T 30/11
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0131.3T30.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer III
Normen: ZPO § 240, InsO § 27, RPflG 11 Abs. 1, ZPO §§ 104 Abs. 3, 567 ff.
Leitsätze
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners führt gemäß § 240 ZPO zur Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens. Dies gilt auch, wenn eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Schuldners vorliegt und lediglich über die Höhe der zur erstattenden Kosten zu entscheiden ist. In diesem Fall kommt das Kostenfestsetzujngsverfahren einem "Aktivprozess" des Schuldners gleich. Der Insolvenzverwalter muss insoweit ebenfalls die Möglichkeit haben, sich zunächst einen Überblick über das Verfahren zu schaffen und dessen Aufnahme zu prüfen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist.
Der Schuldnerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 731,14 EUR auferlegt
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