10 S 47/11•Landgericht Detmold, 2011-04-27, 10 S 47/11
Landgericht Detmold, 2011-04-27, 10 S 47/11
10 S 47/11Tribunal cantonal27 avr. 2011
Regest
1. Ein Schadensersatzanspruch gegen den verkehrssicherungspflichtigen Betreiber einer Kegelbahn besteht nicht, wenn dem Benutzer ein überwiegendes Eigenverschulden an dem Unfall anzulasten ist. 2. Ein solches anspruchsausschließendes Mitverschlden liegt vor, wenn der Benutzer das Spiel fortsetzt, obwohl ihm erkennbar ist, dass die Kegelbahn nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert. 3. Ein anspruchsausschließendes Mitverschulden liegt auch dann vor, wenn sich der Benutzer ohne Notwendigkeit in eine Gefahrenlage begibt, indem er eine Kugel aus dem Rücklaufbereit aufnehmen will und sich dabei nicht sorgfältig vergewissert, dass sich keine weitere Kugel im Rücklaufbereich befindet. 4. Dass das Aufnehmen einer Kugel im Rücklaufbereich risikoträchtig und besonders gefährlich ist, hätte dem erwachsenen Kläger, auch im Überschwang des Spieleifers bewusst sein müssen.
Texte intégral
Landgericht Detmold — 10 S 47/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-27
Aktenzeichen: 10 S 47/11
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0427.10S47.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer V
Normen: BGB §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 249 ff. BGB
Leitsätze
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Ein Schadensersatzanspruch gegen den verkehrssicherungspflichtigen Betreiber einer Kegelbahn besteht nicht, wenn dem Benutzer ein überwiegendes Eigenverschulden an dem Unfall anzulasten ist.
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Ein solches anspruchsausschließendes Mitverschlden liegt vor, wenn der Benutzer das Spiel fortsetzt, obwohl ihm erkennbar ist, dass die Kegelbahn nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert.
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Ein anspruchsausschließendes Mitverschulden liegt auch dann vor, wenn sich der Benutzer ohne Notwendigkeit in eine Gefahrenlage begibt, indem er eine Kugel aus dem Rücklaufbereit aufnehmen will und sich dabei nicht sorgfältig vergewissert, dass sich keine weitere Kugel im Rücklaufbereich befindet.
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Dass das Aufnehmen einer Kugel im Rücklaufbereich risikoträchtig und besonders gefährlich ist, hätte dem erwachsenen Kläger, auch im Überschwang des Spieleifers bewusst sein müssen.
Tenor
Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, bis zum 18. Mai 2011 zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
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