3 T 33/11•Landgericht Detmold, 2011-07-28, 3 T 33/11
Landgericht Detmold, 2011-07-28, 3 T 33/11
3 T 33/11Tribunal cantonal28 juil. 2011
Regest
Ablichtung der gesamten Akten in Beratungshilfe ohne vorherige Durchsicht als Verstoß gegen anwaltlichen Pflicht zur kostensparenden Tätigkeit; Ablichtung von Schriftsätzen an vom Rechtssuchenden als nicht zu vergütende Beschaffung von Prozessstoff; Notwendigkeit der Anfertigung von Kopien (Ablichtungen), sofern Rechtssuchender diese nicht ohne Weiteren selbst beschaffen kann
Texte intégral
Landgericht Detmold — 3 T 33/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-28
Aktenzeichen: 3 T 33/11
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0728.3T33.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer III
Normen: RVG § 44, RVG § 46, RVG VV 7000
Leitsätze
Ablichtung der gesamten Akten in Beratungshilfe ohne vorherige Durchsicht als Verstoß gegen anwaltlichen Pflicht zur kostensparenden Tätigkeit;
Ablichtung von Schriftsätzen an vom Rechtssuchenden als nicht zu vergütende Beschaffung von Prozessstoff;
Notwendigkeit der Anfertigung von Kopien (Ablichtungen), sofern Rechtssuchender diese nicht ohne Weiteren selbst beschaffen kann
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:
Die dem Rechtsanwalt Q aus der Landeskasse zu zahlenden
Gebühren und Auslagen werden auf 143,99 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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