Landgericht Detmold, 2014-11-11, 3 T 217/14

3 T 217/14Tribunal cantonal11 nov. 2014

Regest

Trfft der Schuldner mit dem Gläubiger außergerichtlich eine Ratenzahlungsvereinbarung, ist einem Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis stattzugeben.

Texte intégral

Landgericht Detmold — 3 T 217/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-11

Aktenzeichen: 3 T 217/14

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2014:1111.3T217.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer III

Normen: ZPO § 882 c; ZPO § 775 Nr. 4

Leitsätze

Trfft der Schuldner mit dem Gläubiger außergerichtlich eine Ratenzahlungsvereinbarung, ist einem Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis stattzugeben.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf den Widerspruch der Schuldnerin wird die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers B vom 15.05.2014 (DR II-#####/####) aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 2.000 EUR werden der Schuldnerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.