6 O 11/15•Landgericht Detmold, 2016-01-26, 6 O 11/15
Texte intégral
Landgericht Detmold — 6 O 11/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-01-26
Aktenzeichen: 6 O 11/15
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2016:0126.6O11.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Normen: UWG §8, UWG § 5; BGB § 312 Abs. 2 Nr. 3, BGB § 312g; RL 2005/29/EG ART.5; RL 2005/29/EG Art. 6; RL 2011/83/EU Art. 3 Abs. 3
Tenor
Der Beklagten wird untersagt, einem Verbraucher gegenüber, mit dem sie außerhalb ihrer Geschäftsräume einen Vertrag über den Kauf einer Fertiggarage abschloss, wie geschehen mit dem Verbraucher L2 aus W zur Auftrags-Nr. 73, und der innerhalb von 14 Tagen seit Vertragsschluss den Widerruf des Vertrags erklärte, entgegenzuhalten, eine kostenlose Stornierung setze voraus, dass eine Baugenehmigung nicht erteilt und/oder eine Finanzierung abgelehnt werde, wie geschehen im Schreiben der Beklagten vom 29.10.2014.
Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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