Landgericht Detmold, 2016-02-03, 9 O 86/15

9 O 86/15Tribunal cantonal3 févr. 2016

Texte intégral

Landgericht Detmold — 9 O 86/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-03

Aktenzeichen: 9 O 86/15

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2016:0203.9O86.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer IV

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.181,10 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

seit dem 15.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld

in Höhe von 800,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche

Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

seit dem 15.04.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27 % und

die Beklagten zu 73 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.