9 O 86/15•Landgericht Detmold, 2016-02-03, 9 O 86/15
Texte intégral
Landgericht Detmold — 9 O 86/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-02-03
Aktenzeichen: 9 O 86/15
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2016:0203.9O86.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer IV
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.181,10 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 15.07.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld
in Höhe von 800,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 15.04.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27 % und
die Beklagten zu 73 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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