9 O 140/16•Landgericht Detmold, 2017-05-11, 9 O 140/16
Texte intégral
Landgericht Detmold — 9 O 140/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-11
Aktenzeichen: 9 O 140/16
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2017:0511.9O140.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: BGB § 439; BGB § 437; BGB § 434
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug VW Tiguan, Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs VW Tiguan, nachzuliefern.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW Tiguan, in Verzug befindet.
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Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.084,21 freizustellen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,00, hinsichtlich Ziffer 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.200,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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