Landgericht Duisburg, 1997-04-10, 8 O 342/95

8 O 342/95Tribunal cantonal10 avr. 1997

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 8 O 342/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-04-10

Aktenzeichen: 8 O 342/95

ECLI: ECLI:DE:LGDU:1997:0410.8O342.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 40.000,00

nebst 4 % Zinsen seit dem 26.04.1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 20 %,

der Beklagten 80 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von DM 55.000,00.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheits-

leistung in Höhe von DM 1.000,00 abwenden, wenn nicht die

Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch

selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Bank oder Spar-

kasse zu erbringen.

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