Landgericht Duisburg, 1999-02-18, 8 O 185/97

8 O 185/97Tribunal cantonal18 févr. 1999

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 8 O 185/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-02-18

Aktenzeichen: 8 O 185/97

ECLI: ECLI:DE:LGDU:1999:0218.8O185.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 18.315,24

nebst 4 % Zinsen aus DM 12.045,44 seit dem 24.6.1997 und

aus DM 6.269,80 seit dem 16.6.1998 zu zahlen. Im übrigen wird

die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 24 %,

der Beklagten 76 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von DM 26.000,00. Die Klägerin

darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

von DM 1.500,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der

Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch

selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder

Sparkasse zu erbringen.

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