60 KLs 14 Js 11-7199 (5/99)•Landgericht Duisburg, 1999-09-03, 60 KLs 14 Js 11-7199 (5/99)
Landgericht Duisburg, 1999-09-03, 60 KLs 14 Js 11-7199 (5/99)
60 KLs 14 Js 11-7199 (5/99)Tribunal cantonal3 sept. 1999
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 60 KLs 14 Js 11-7199 (5/99) — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-09-03
Aktenzeichen: 60 KLs 14 Js 11-7199 (5/99)
ECLI: ECLI:DE:LGDU:1999:0903.60KLS14JS11.7199.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 60. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte C1 wird wegen gefährlicher Körperverletzung, unterlassener Hilfeleistung und wegen Totschlags unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht E1 vom xx.xx.xxxx – 17 Ds 16 Js 750/98 (456/98) – zu einer einheitlichen Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt.
Der Angeklagte F1 wird wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen Mordes zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Der Angeklagte Q1 wird wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit schwerem Raub, und wegen Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Seine Schuld wiegt besonders schwer.
Die Angeklagten F1 und Q1 tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin F2, der Angeklagte Q1 trägt darüber hinaus die notwendigen Auslagen des Nebenklägers P1.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten C1 Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
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