3 O 162/01•Landgericht Duisburg, 2002-02-27, 3 O 162/01
Landgericht Duisburg, 2002-02-27, 3 O 162/01
3 O 162/01Tribunal cantonal27 févr. 2002
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 3 O 162/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-02-27
Aktenzeichen: 3 O 162/01
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2002:0227.3O162.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.149,72 Euro nebst fünf
Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins seit dem 17.07.2001 Zug
um Zug gegen Übergabe des Mercedes-PKW Typ 124 T mit der
Fahrzeug-Ident-Nr. .. zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des
Fahrzeuges in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 25 %, die Beklagte
zu 75 %.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung, für die Beklagte
ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 650,-- Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch eine
selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Geldinstituts zu erbringen.
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