4 O 179/02•Landgericht Duisburg, 2002-06-26, 4 O 179/02
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 4 O 179/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-06-26
Aktenzeichen: 4 O 179/02
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2002:0626.4O179.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungs-
haft für deren gesetzliche Vertreter bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft für die
gesetzlichen Vertreter bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,
zu unterlassen, in zukünftigen Ausgaben des Telefonbuchs für A.
(Telefonbuch XX), in zukünftigen Ausgaben des Telefonbuchs für A, in der Inter-net-Auskunft, in den elektronischen Medien
und sonstigen Telekommunikationsverzeichnissen der D unter
dem Begriff "Straßenverkehrsamt" in Verbindung mit der örtlichen Eingrenzung auf
A. aufgeführt zu werden beziehungsweise derartige Einträge zu
veranlassen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages
vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch erbracht werden, durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Euro-
päischen Union.
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