6 O 501/01•Landgericht Duisburg, 2002-07-23, 6 O 501/01
Landgericht Duisburg, 2002-07-23, 6 O 501/01
6 O 501/01Tribunal cantonal23 juil. 2002
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 6 O 501/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-07-23
Aktenzeichen: 6 O 501/01
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2002:0723.6O501.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Entgelte für die Wahlleistung, „Unterkunft" in dem von ihr betriebenen Krankenhaus herabzusetzen und auf Beträge neu festzulegen, die 100 Prozent für die Unterbringung im Einbettzimmer und 50 Prozent für die Unterbringung im Zweibettzimmer der jeweils gültigen Bezugsgrösse Unterkunft (Leistungs- und Kalkulationsaufstellung gemäß § 17 IV BPflV, Anlage 1, Abschnitt K 6; lfd. Nr: 18, Spalte 4) pro Tag nicht überschreiten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 4/17, die Beklagte 13/17 der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 100.000,00 Euro.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 1.500,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, eine von ihnen zu leistende Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen.
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