Landgericht Duisburg, 2003-07-22, 33 Kls-173 Js 566/02-3/03

33 Kls-173 Js 566/02-3/03Tribunal cantonal22 juil. 2003

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 33 Kls-173 Js 566/02-3/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-22

Aktenzeichen: 33 Kls-173 Js 566/02-3/03

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2003:0722.33KLS173JS566.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Nötigung, wegen Diebstahls Tateinheit mit Bedrohung, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung, wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall und wegen unbefugten Gebrauch Kraftfahrzeuges in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Der zuständigen Behörde wird untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

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