13 S 345/01•Landgericht Duisburg, 2003-08-05, 13 S 345/01
Landgericht Duisburg, 2003-08-05, 13 S 345/01
13 S 345/01Tribunal cantonal5 août 2003
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 13 S 345/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-08-05
Aktenzeichen: 13 S 345/01
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2003:0805.13S345.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. September 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr - 27 C 297/99 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefaßt:I.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 395,33 EUR (773,20 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 04.05.1999 zu zahlen.II.Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt,
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in der von der Beklagten im Haus Mülheim/Ruhr im ersten Obergeschoss und Dachgeschoss rechts bewohnten Wohnung die Feuchtigkeitserscheinungen auf dem Erkerboden im Schlafzimmer zu beseitigen,
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in der von der Beklagten im Haus Mülheim an der Ruhr, im ersten Obergeschoss und Dachgeschoss rechts bewohnten Wohnung nachfolgende Mängel zu beseitigen:
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Schlafzimmer (Dachgeschoss): Wand- und Deckenflächen, Verfärbungen im Anschluss von Giebelwand und Dachschrägen, Giebelwand und Drempel;
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Schlafzimmer (Dachgeschoss): Fußboden, Verfärbungen des Teppichbodens am Spalt zwischen Bodenbelag und Fußleiste;
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Schlafzimmer (Dachgeschoss): Fußboden, schlierenförmige Verfärbungen des Teppichbodens unterhalb der Vorhänge im Bereich des Erkers;
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Galerie (Dachgeschoss): Wand- und Deckenflächen, Verfärbungen im Anschluss von Giebelwand und Dachschräge, Giebelwand und Drempel; Verfärbungen der Tapete im Bereich der Fugen des Mauerwerks an der gesamten Giebelwandfläche;
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Galerie (Dachgeschoss): Wand- und Deckenflächen über Zugangstür zum Schlafzimmer;
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Galerie (Dachgeschoss): Wand- und Deckenflächen über Wohnungstür (Notausgang);
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Galerie (Dachgeschoss): Fußboden, Verfärbungen des Teppichbodens am Spalt zwischen Bodenbelag und Fußleiste (Südostecke) unter Dachschrägen;
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Galerie (Dachgeschoss): schlierenförmige Verfärbungen des Teppichbodens unter dem Sofa;
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Galerie (Dachgeschoss): Verfärbungen des Teppichbodens am Spalt zwischen Türrahmen Wohnungstür (Notausgang) und Fußleiste;
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Wohnzimmer (1. Obergeschoss): Wand- und Deckenfläche in der Südostecke (unter der Galerie);
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Wohnzimmer (1. Obergeschoss): Kantenbereich (Ost/ Nordost) zwischen Wand und Dachschräge.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz tragen zu 80 % der Kläger und zu 20 % die Beklagte.
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